Lange wurde darüber gesprochen, jetzt ist es soweit: Nachdem im Jahr 2011 die GmbH-Neugründungen in Österreich mit 9,1% erstmals unter die Zehnprozentmarke gefallen waren (Zum Vergleich: 2006 waren es noch 12,9%), hat das Bundesministerium für Justiz (BMJ) am 22. März 2013 einen Gesetzesentwurf eingebracht mit welchem die Gründung von GmbHs in Österreich wieder attraktiver wird.
Der dreiseitige Begutachtungsentwurf eines Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2013 (GesRÄG 2013 [Bundesgesetz, mit dem das GmbH-Gesetz, die Insolvenzordnung, das Notariatstarifgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und das Körperschaftssteuergesetz 1988 geändert werden]) mit dem erklärten Ziel der Steigerung der Anzahl der GmbH-Neugründungen sieht als wesentliche Änderung die Herabsetzung des Stammkapitals von mindestens € 35.000 auf mindestens € 10.000 vor (§ 6 Abs 1 GmbH-Gesetz).
Entsprechend sind anstelle von € 17.500 auch nur mehr € 5.000 an Bareinlagen zu leisten (§ 10 Abs 1 GmbH-Gesetz) und fällt jährlich anstelle von € 1.750 auch nur mehr € 500 an Mindestkörperschaftssteuer an. Die Mindeststammeinlage für jeden einzelnen Gesellschafter in Höhe von € 70 bleibt hingegen unverändert (§ 6 Abs 1 GmbH-Gesetz). Des Weiteren sieht der Entwurf vor, dass eine Gesellschafterversammlung zusätzlich immer auch dann einberufen werden muss, wenn die Eigenmittelquote der GmbH weniger als 8% erreicht und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt (§ 36 Abs 2 GmbH-Gesetz).
Als weitere große Änderung entfällt die Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung (§ 12 GmbH-Gesetz), womit sich der Gründer Kosten in Höhe von rund € 100 spart. Zuletzt werden auch die bei der Gründung anfallenden tarifmäßigen Notariats- und Rechtsanwaltskosten entscheidend gesenkt (§ 5 Abs 8 und § 28 Z 4 Notariatstarifgesetz sowie § 10 Z 5 und § 26 Rechtsanwaltstarifgesetz). Anderweitige Honorarvereinbarungen sind selbstverständlich nach wie vor zulässig.
Mit der Senkung des Stammkapitals auf mindestens € 10.000 nähert sich Österreich dem EU-Durchschnitt an. Dieser liegt derzeit bei € 7.000 bis € 8.000, divergiert aber von Land zu Land stark (zum Vergleich alleine zwischen Deutschland (€ 25.000) und Frankreich (€ 1)). Der Volltext des Begutachtungsentwurfs sowie eine Gegenüberstellung der derzeitigen und künftigen Rechtslage findet sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Justiz unter http://justiz.gv.at/internet/html/default/2c9484853d643b33013d8d8493ae52be.de.html [1] wieder. Die Begutachtungsfrist endet am 22. April 2013.
Links
[1] http://justiz.gv.at/internet/html/default/2c9484853d643b33013d8d8493ae52be.de.html