Sachverhalt
Auf einer Baustelle kommt es zu einem erheblichen Schadensfall. Im Rahmen der Schadensabwicklung wird der Schaden durch die Versicherung des Generalunternehmers abgedeckt. Die in Vorleistung getretene Versicherung möchte sich beim Subunternehmer, der den Schaden verschuldet und zum Zeitpunkt des Schadensfalls über eine aufrechte Haftpflichtversicherung verfügt hat, regressieren. Die Gesellschaft wurde allerdings zwischenzeitlich insolvent und wegen Vermögenslosigkeit amtswegig im Firmenbuch gelöscht. Eine direkte Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung des Subunternehmers ist der Versicherung des Generalunternehmers rechtlich verwehrt, weshalb in einem ersten Schritt daher abzuklären ist, ob der Anspruch an die bereits gelöschte GmbH herangetragen werden kann.
Vollbeendigung einer GmbH
Auf die Auflösung der Gesellschaft hat zwingend die Liquidation zu folgen. Die Liquidation ist mit dem Zeitpunkt abgeschlossen, mit dem die Gesellschaft kein zuordenbares Vermögen mehr hat. Nach Beendigung der Liquidation haben die Liquidatoren die Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch zu beantragen. Insolvente Gesellschaften werden bei Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens regelmäßig von Amts wegen gelöscht. Die Vollbeendigung der vermögenslosen Gesellschaft tritt mit deren Löschung im Firmenbuch ein. Das Tatbestandsmerkmal der Vermögenslosigkeit und der Löschung müssen kumulativ vorliegen, um die Vollbeendigung der Gesellschaft zu bewirken. In diesem Sinne bestehen die Gesellschaft und deren Rechtspersönlichkeit solange fort, als noch Vermögen (zB Schadenersatzansprüche, Haftrücklässe, Bankgarantien, etc) vorhanden ist. Der Verlust der Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft tritt daher nur dann mit der Löschung ein, wenn sie über kein verwertbares und verteilbares Gesellschaftsvermögen mehr verfügt. Ein belegbarer Anspruch einer Gesellschaft gegen ihre Haftpflichtversicherung bzw eine bereits erteilte Deckungszusage der Haftpflichtversicherung – wie im Sachverhalt dargelegt – stellt ein der Vollbeendigung der Gesellschaft entgegenstehendes Vermögen dar. Die Löschung einer GmbH muss daher nicht zwingend das Ende der Geltendmachung von unberichtigt aushaftenden Forderungen von Gläubigern gegenüber der Gesellschaft bedeuten.
Geltendmachung von Ansprüchen und Nachtragsliquidation
Im oben geschilderten Fall wird die Versicherung des Generalunternehmers bestrebt sein, die Parteifähigkeit der gelöschten Subunternehmer-Gesellschaft gerichtlich abzuklären, um in einem weiteren Zivilprozess feststellen zu lassen, ob deren Haftpflichtversicherung zur Deckung des Schadens verpflichtet ist. Zu diesem Zweck ist eine Nachtragsliquidation beim zuständigen Firmenbuchgericht zu beantragen. Die Wiederaufnahme der Liquidation ist möglich, wenn nach Auflösung und Löschung der Gesellschaft weiteres Vermögen hervorkommt. Liegt ein die Nachtragsliquidation rechtfertigendes und vom Antragssteller bescheinigtes Vermögen vor, hat das Firmenbuchgericht einen Nachtragsliquidator zu bestellen. Antragslegitimiert sind Personen, die ein rechtliches Interesse an der Verwertung und Verteilung von Gesellschaftsvermögen haben. Eine tatsächliche Wiedereintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch ist vom Firmenbuchgericht zu prüfen und wird dann nicht zweckmäßig sein, wenn der Umfang der Nachtragsliquidation gering und nur eine einzelne Abwicklungsmaßnahme durchzuführen ist. Die erneute Eintragung ist aufgrund der kumulativ konstitutiven Voraussetzung von Löschung und Vermögenslosigkeit auch nicht zwingend erforderlich, da die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft bei Vorhandensein von Vermögen nicht erlischt und daher auch nicht konstitutiv wiederbegründet werden muss. Wird das Vorhandensein von Vermögen bestätigt und die Nachtragsliquidation genehmigt, sohin auch die Parteifähigkeit bejaht, muss im Zivilprozess dem zuständigen Gericht zur Darlegung der Prozessfähigkeit nur der entsprechende Beschluss des Firmenbuchgerichts vorgelegt werden. Die Gesellschaft ist wieder handlungsfähig und die Zustellung der Klage erfolgt bereits an den im Rahmen der Nachtragsliquidation bestellten Liquidator.
Fazit
Nur die Vollbeendigung einer GmbH stellt für Gläubiger den Schlusspunkt der Geltendmachung von Forderungen gegenüber der Gesellschaft dar. In diesem Fall kann gegen die nicht rechts- und parteifähige Gesellschaft überdies kein Prozessrechtsverhältnis mehr begründet werden. Gläubiger können offene Ansprüche aber auch nach der Löschung einer GmbH einfordern, wenn die Gesellschaft noch über Vermögen verfügt. Die Klage zur entsprechenden gerichtlichen Durchsetzung kann bei Bewilligung der Nachtragsliquidation an den neu bestellten Liquidator als Vertreter der Gesellschaft zugestellt werden.
Artikel am 23.08.2013 in der Österreichischen Bauzeitung erschienen.