Bereits im April 2014 erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der verbundenen Rechtssache C-293/12 und C-594/12 die RL 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten als aufgehoben. Der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) schloss sich nun dieser EuGH-Entscheidung an und erklärte die nationalen Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung, die in Umsetzung der Richtlinie erlassen wurden, als verfassungswidrig. Wie es in der Presseinformation des VfGH zur Verkündung der Entscheidung G 47/2012 heißt, handle es sich bei der bisherigen Regelung um einen gravierenden und somit unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz, dem auch Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, dem Recht auf Privat- und Familienleben, entgegen steht.
In weiterer Folge wurde vergangene Woche die Aufhebung der gerügten Bestimmungen zur Vorratsdatenspeicherung im Telekommunikationsgesetz, in der Strafprozessordnung sowie im Sicherheitspolizeigesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Auf Gewährung einer Frist zur „Reparatur“ der verfassungswidrigen Rechtslage verzichtete der VfGH, womit neue Daten seit Dienstag, dem 01. Juli 2014, 0.00 Uhr, nicht mehr gespeichert und die bisher gespeicherten Daten gelöscht werden müssen. Lediglich in laufenden Strafverfahren dürfen laut Justizministerium jene Daten noch verwendet werden, die zum Zeitpunkt der Aufhebung des Gesetzes bereits rechtskräftig Bestandteil des Aktes waren.
Ein Ende jeglicher Vorratsdatenspeicherung in Österreich ist damit jedoch noch nicht garantiert, zumal es abzuwarten bleibt, welche gesetzliche Regelung an Stelle der bisherigen Bestimmungen treten wird. Auch der VfGH betont in der Presseinformation zu seiner Entscheidung die Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung zur Bekämpfung schwerer Kriminalität, sofern sie im Einklang mit dem Datenschutz und der Menschenrechtskonvention ausgestaltet ist. Eine neue Regelung mit verschärften Bedingungen für die Speicherung von Daten, neuen Anforderungen an deren Löschung sowie erweiterten Sicherungen beim Zugriff, sind daher durchaus im Bereich des Möglichen.