Das österreichische Parlament befasst sich derzeit mit einem Initiativantrag zur Abänderung des Untreuetatbestandes im Strafrecht. Dieses ist insbesondere nach den prominenten Libro- und Hypo-Urteilen auch für jeden Vorstand und Geschäftsführer wichtig, da deren geschäftliche Entscheidungen zunehmend auch nach strafrechtlichen Vorschriften überprüft werden. Auch Österreich übernimmt zunehmend die Regelungen aus dem angloamerikanischen Raum, wonach das Management einer Gesellschaft sich grundsätzlich für jede geschäftliche Entscheidung rechtfertigen können muss. Die hierfür geltenden Bestimmungen werden unter dem Begriff „Business Judgment Rule“ zusammengefasst.
Der derzeit im österreichischen Parlament diskutierte Entwurf sieht eine Beurteilung einer geschäftlichen Entscheidung eines Managements grundsätzlich nach den folgenden drei Kriterien vor: Die Entscheidung des Managements muss im Einklang der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters erfolgt sein. Dafür ist es jedenfalls notwendig, dass der Geschäftsleiter sich für den Entscheidungsfall umfassend informiert hat und sorgfältig die Kosten und Risiken abgewogen hat. Als weitere Voraussetzung muss der Geschäftsleiter die Entscheidung im geschäftlichen Umfeld nach sachlichen Kriterien getroffen haben. Ein Geschäftsleiter darf sich daher bei seiner Entscheidungsfindung nicht von sachfremden Interessen leiten lassen und unter diesem Überbegriff sind jedenfalls persönliche Vorteile des Geschäftsleiters, zum eigenen Vorteil ausgenutzte Interessenskonflikte oder rein auf persönlichen Vorteil ausgerichtete Handlungen anzusehen. Und schließlich muss die Grundlage der Entscheidung eines Geschäftsführers auch bei einer objektiven Information alle zugrundeliegenden Entscheidungsparameter annehmen lassen, dass eine solche Entscheidung zum Wohle der Gesellschaft beiträgt. Ein Geschäftsführer haftet zwar nicht für den wirtschaftlichen Erfolg seiner Entscheidungen, muss jedoch begründen können, warum der Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung berechtigt annehmen durfte, dass seine Entscheidung zum Wohle der Gesellschaft beigetragen haben soll.
Zwar hat die Rechtsprechung die dargelegten Grundsätze zur redlichen Entscheidungsfindung eines Geschäftsleiters bereits in mehreren Urteilen herausgearbeitet, eine entsprechende gesetzliche Formulierung wäre jedoch zu begrüßen. Gleichzeitig mit der Verankerung dieser Regeln zum Business Judgment Rule zum § 153 StGb sollen auch die entsprechenden Neuformulierungen zu § 84 AktG und zu § 25 GmbH geändert werden. Richtigerweise sollte dann in weiterer Folge der Gesetzgeber dies zum Anlass nehmen, das Business Judgment Rule auch etwa im Genossenschaftsgesetz oder im Stiftungsrecht zu verankern. Offen bleibt weiter, für welches Verhalten sich letztlich ein Entscheidungsträger zu verantworten haben wird, da schon aus praktikablen Gründen etwa nicht jeder Aktionär jede Entscheidung eines Vorstandes nach den Regelungen des Business Judgment Rules überprüfen lassen werden kann. Aber auch die wenigen tatsächlich vor den Gerichten abgehandelten Fälle werden die Entscheidungsträger der Unternehmensführung in Österreich dazu anhalten, bei ihren unternehmerischen Entscheidungen stärker auf das Wohl der Gesellschaft acht zu geben.