Wenn man eine gute Idee, ein gutes Produkt, eine gute Dienstleistung oder ein sonstiges gutes Service am Markt anbieten kann, so möchte man sicherstellen, dass diese Idee / Produkt / Dienstleistung nicht sofort von jemand anderem kopiert und ebenfalls angeboten wird. Die Gesetze im Zusammenhang mit dem geistigen Eigentum geben eine Vielzahl von Möglichkeiten zum Schutz geistigen Eigentums. So können zum Beispiel urheberrechtlich schützbare Werke nach dem Urhebergesetz geschützt werden, ein spezielles Design von Produkten nach dem Geschmacksmusterrecht und die spezielle technische Neuheit eines Produktes entweder nach dem Gebrauchsmuster oder dem Patentgesetz. Wenn man ein Produkt unter einen bestimmten Namen in Verkehr bringt, so werden viele Verbraucher den Namen der Marke mit dem Produkt gleichsetzen. Man sollte daher auch den Markennamen, unter welchem das Produkt in Umlauf gebracht wird, schützen lassen (Markengesetz).
Gewisse Dinge fallen jedoch bei den oben genannten Schutzgesetzen "durch den Rost". Manch gute Idee für eine neue Dienstleistung oder ein neues Produkt ist aufgrund mangelnder eigenständiger kreativer Leistung kein Werk im Sinne des Urheberrechtes, aufgrund mangelnder technischer Neuerung im Gebrauchsmuster und Patentbereich nicht schützbar und darüber hinaus mangels eigenständigem, wiedererkennbaren Design auch nicht unter dem Geschmacksmusterrecht schützbar. So kann man zum Beispiel bis dato keine Düfte bzw. Gerüche als Geruchsmarke schützen lassen, da es für den Schutz als Marke einer dauerhaften bildlichen Darstellung der Marke bedarf. Gerüche kann man jedoch in diesem Sinne nicht so genau und detailliert darstellen, so dass man sie als Marke schützen könnte.
Um dennoch einen Schutz für derartige Produkte oder Dienstleistungen, die man nach den übrigen Schutzgesetzen bezüglich des geistigen Eigentums nicht schützen kann, zu gewährleisten, gibt es das UWG als Auffangtatbestand.
Systematik des UWG
Zunächst gibt es im UWG eine Generalklausel (§ 1, Abs 1 UWG), die ein allgemeines Verbot unlauterer Geschäftspraktiken beinhaltet, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen zu beeinflussen. Zu diesem Thema gibt es eine reichhaltige Judikatur. Nachdem der Begriff sowohl im UWG als auch in der RL-UGP (Art 5, Abs 1) gleichlautend ist, kann diesbezüglich auch die Judikatur des EuGH als Referenzwert herangezogen werden. Das UWG definiert jedoch auch selbst, welche Geschäftspraktiken unlauter sind. Gemäß den Legaldefinitionen § 1, Abs 3 UWG sind Geschäftspraktiken unlauter, die aggressiv im Sinne des § 1 UWG oder irreführend im Sinne des § 2 UWG sind.
Darüber hinaus gibt es noch bestimmte unlautere Geschäftspraktiken, welche in einer Liste zusammengefasst wurden („Schwarze Liste“). Diese Geschäftspraktiken gelten unter allen Umständen als unlauter (per se – Verbote). Die Liste enthält 31 Verbote, davon 23 irreführende Geschäftspraktiken. Sollte ein Sachverhalt den Tatbestand eines dieser Verbote verwirklichen, so ist jedenfalls eine unlautere Geschäftspraktik gegeben. Eine weitere Prüfung erübrigt sich daher.
Daher wird gemäß UWG folgende Prüfung von hinten nach vorne vorgenommen:
(i) Liegt ein Tatbestand der „schwarzen Liste“ (im Anhang 1 des UWG) vor? Falls Nein:
(ii) Liegt eine irreführende oder aggressive Geschäftspraktik vor? Falls Nein:
(iii) Fällt der Sachverhalt unter die Generalklausel?
Die Prüfung, ob eine unlautere Geschäftspraktik gemäß der Generalklausel vorliegt, kann man wie folgt systematisieren:
Kundenfang: Der Wettbewerber darf nicht die freie Entschließung des Kunden beeinträchtigen, die einen sachgerechten Vergleich der angebotenen Leistungen ausschließt.
Behinderung: Mitbewerber dürfen nicht in einer Weise behindert werden, die sie so beeinträchtigt, dass ein echter Leistungsvergleich durch den Kunden nicht stattfindet.
Ausbeutung: Der fremde Ruf einer anderen Ware darf nicht zur Empfehlung einer eigenen Ware ausgebeutet werden.
Nachahmung: Das Produkt oder die Dienstleistung eines Mitbewerbers darf zwar mit einer eigenen, wenn auch nur geringfügigen, Modifikation nachgeahmt werden, nicht jedoch identisch nachgemacht oder unmittelbar übernommen werden. Ein derartiges sklavisches Kopieren von Leistungen der Mitbewerber ist als unlauter im Sinne des UWG anzusehen.
Rechtsbruch: Der einzelne Wettbewerber darf sich nicht durch Missachtung gesetzlicher Schranken, die für alle Mitbewerber gelten (Rechtsbruch) oder durch den Einsatz wirtschaftlicher Macht (Marktmissbrauch) einen leistungswidrigen Vorsprung im Wettbewerb verschaffen.