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Kein Urheberrecht für künstliche Intelligenz

Dienstag, 4 August, 2026

I. Menschliche Kreativität

Generative Künstliche Intelligenz erzeugt binnen Sekunden Texte, Bilder, Logos und ganze redaktionelle Beiträge, die sich von menschlich geschaffenen Werken äußerlich kaum mehr unterscheiden lassen. Damit stellt sich mit wachsender wirtschaftlicher Dringlichkeit die Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen solche Erzeugnisse urheberrechtlichen Schutz genießen. Die Antwort entscheidet nicht nur über die Verwertbarkeit einzelner Werke, sondern über die Marktstellung ganzer Branchen: Wer in ein KI-generiertes Logo, eine automatisiert erstellte Produktbeschreibung oder einen algorithmisch verfassten Zeitungsartikel investiert, ohne dass diesem ein hinreichender menschlicher Schöpfungsbeitrag zugrunde liegt, riskiert, dass Wettbewerber den Inhalt ohne Weiteres kopieren dürfen.

Ausgehend von der grundlegenden Weichenstellung in den USA sowie der deutschen Instanzrechtsprechung und der unionsrechtlichen Verankerung des Werkbegriffs durch den EuGH, die allesamt an das Erfordernis menschlicher Kreativität anknüpfen, ergibt sich für die österreichische Rechtslage folgende These: Das Fehlen menschlicher Urheberschaft bei rein KI-generierten Inhalten eröffnet eine erhebliche und in ihren praktischen Konsequenzen bislang unterschätzte Nachahmungsfreiheit – insbesondere bei Logos, Werbetexten und journalistischen Inhalten.

II. Die Ausgangsentscheidung: Thaler v. Perlmutter (USA)

Den Ausgangspunkt der internationalen Debatte bildet der Fall des Informatikers Stephen Thaler, der mit seinem KI-System „Creativity Machine“ das Bildwerk „A Recent Entrance to Paradise“ autonom erzeugen ließ und beim U.S. Copyright Office die Eintragung unter Nennung der KI als alleiniger Urheberin beantragte. Sowohl das Copyright Office als auch in der Folge die Gerichte lehnten die Eintragung ab. Der U.S. Court of Appeals for the District of Columbia Circuit bestätigte am 18. März 2025 in letzter Instanz, dass der Copyright Act menschliche Urheberschaft als Tatbestandsvoraussetzung jeder Schutzfähigkeit voraussetzt; eine Maschine könne allenfalls Werkzeug, niemals aber Urheberin sein.[1] [1] Der Supreme Court lehnte die Annahme der Revision im Oktober 2025 ab, sodass die Entscheidung rechtskräftig ist. Zwar entfaltet dieses Urteil im europäischen Rechtsraum keine Bindungswirkung, doch bildet es – wie sich zeigen wird – strukturell den Auftakt einer bemerkenswert einheitlichen internationalen Linie.

III. Die deutsche Instanzrechtsprechung

Die deutschen Gerichte haben die Frage der Schutzfähigkeit KI-generierter Inhalte in jüngster Zeit mit bemerkenswerter Dynamik konkretisiert. Das Amtsgericht München verneinte in einem der ersten einschlägigen deutschen Urteile den Urheberrechtsschutz für ein rein KI-generiertes Logo und formulierte den Prüfungsmaßstab dahingehend, dass der menschliche Input den Output „hinreichend objektiv und eindeutig identifizierbar“ prägen müsse, damit von einer eigenen geistigen Schöpfung gesprochen werden könne.[2] [2] Das Landgericht Frankfurt am Main präzisierte wenig später die Behandlung hybrider Werke, also solcher, die menschliche und KI-generierte Elemente kombinieren: Menschlich geschaffene Werkteile bleiben nach dem Prinzip der rechtlichen Trennbarkeit auch in Verbindung mit KI-generierten Elementen geschützt, wobei denjenigen, der sich auf den Schutz beruft, eine sekundäre Darlegungslast für den konkreten menschlichen Schaffensprozess trifft.[3] [3]

Der BGH stellte in seiner Birkenstocksandale-Entscheidung klar, dass die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer eigenen geistigen Schöpfung stets denjenigen trifft, der sich auf den urheberrechtlichen Schutz beruft.[4] [4] Übertragen auf KI-generierte Inhalte bedeutet dies: Wer Schutz beansprucht, muss den konkreten, individualisierbaren menschlichen Gestaltungsbeitrag positiv nachweisen – eine bloße Behauptung genügt nicht.

IV. EuGH: Der autonome, unionsrechtliche Werkbegriff

Von zentraler Bedeutung ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Dezember 2025 in den verbundenen Rechtssachen Mio u.a. und konektra. Der EuGH bekräftigte darin seine ständige Rechtsprechung, wonach ein Gegenstand nur dann als Original und damit als Werk im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG zu qualifizieren ist, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt.[5] [5] Von einem freien kreativen Schöpfungsakt kann dagegen nicht gesprochen werden, wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen oder andere Zwänge bestimmt wurde, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum ließen.[6] [6] Diese Formel ist nicht neu, sondern führt eine Rechtsprechungslinie fort, die der Gerichtshof bereits in Infopaq International (11 Wörter langer Zeitungsartikel-Auszug),[7] [7] Painer (Porträtfotografie)[8] [8] und Cofemel (Werke der angewandten Kunst)[9] [9] entwickelt hat. In allen genannten Entscheidungen ist der Werkbegriff als autonomer, unionsweit einheitlich auszulegender Begriff des Unionsrechts qualifiziert, der im gesamten Anwendungsbereich der InfoSoc-Richtlinie[10] [10] gilt und daher jedes mitgliedstaatliche Urheberrecht determiniert.

Der entscheidende Punkt für die KI-Debatte liegt in der Struktur dieser Formel selbst: „Freie kreative Entscheidungen“ und die Widerspiegelung einer „Persönlichkeit“ sind Kategorien, die begrifflich einen Menschen voraussetzen. Ein KI-System trifft keine Entscheidungen im Rechtssinn, sondern generiert Output nach stochastischen beziehungsweise algorithmischen Parametern; es hat keine Persönlichkeit, die sich in einem Werk niederschlagen könnte. Die höchstgerichtliche Rechtsprechung auf Unionsebene führt damit strukturell zum selben Ergebnis wie die US-amerikanische und die deutsche Instanzrechtsprechung, ohne dass es hierfür einer gesonderten KI-spezifischen Regelung bedürfte.

V. Die österreichische Rechtslage

Das österreichische Urheberrechtsgesetz definiert in § 1 Abs 1 UrhG Werke als „eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst“.[11] [11] Der Oberste Gerichtshof hat diesen Begriff bereits 1964 in einer bis heute maßgeblichen Entscheidung dahingehend konkretisiert, dass das Gesetz unter einem Werk nur das Ergebnis einer schöpferischen Geistestätigkeit versteht, das seine Eigenheit aus der Persönlichkeit seines Schöpfers empfangen hat.[12] [12]

Diese Anknüpfung an die „Persönlichkeit des Schöpfers“ ist wörtlich deckungsgleich mit der Formel, die der EuGH in Painer, Cofemel und zuletzt in Mio/konektra für den unionsrechtlichen Werkbegriff verwendet – kein Zufall, sondern Ausdruck der Tatsache, dass § 1 UrhG im harmonisierten Bereich (insbesondere hinsichtlich des Vervielfältigungsrechts nach Art 2 bis 4 InfoSoc-RL) unionsrechtskonform auszulegen ist und der Oberste Gerichtshof an die Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union gebunden ist. Es entspricht seit jeher der einhelligen österreichischen Rechtsprechung und Lehre, dass ausschließlich natürliche Personen zu einer geistigen Schöpfungstätigkeit im Sinne des § 1 UrhG fähig sind; juristische Personen scheiden als Urheber ebenso aus wie erst recht Maschinen.[13] [13]

Aus dem Zusammenspiel von § 1 UrhG, der gefestigten österreichischen Rechtsprechung zur Persönlichkeitsbezogenheit der Schöpfung und der unionsrechtlichen Determinierung des Werkbegriffs durch den EuGH folgt für Österreich zwingend: Rein KI-generierte Inhalte – seien es Logos, Werbetexte, Bildwerke oder redaktionelle Beiträge – erfüllen mangels menschlicher Urheberschaft den Werkbegriff des § 1 UrhG nicht und sind daher nicht schutzfähig. Ein „Urheber“ im Rechtssinn existiert insoweit schlicht nicht.

VI. Konsequenz: Weite Nachahmungsfreiheit – und ihre Grenzen

Die praktische Tragweite dieses Befundes ist erheblich und wird in der Beratungspraxis noch zu selten bedacht. Fehlt es an einem Urheber, entsteht von vornherein kein Ausschließlichkeitsrecht – der Inhalt ist gemeinfrei im technischen Sinn, sobald er veröffentlicht wird. Das betrifft nicht nur ästhetisch anspruchsvolle Bildwerke, sondern ebenso vermeintlich banale, aber wirtschaftlich hoch relevante Objekte: ein von einer KI ohne signifikante Nachbearbeitung generiertes Unternehmenslogo, automatisiert erstellte Produktbeschreibungen im E-Commerce oder – besonders praxisrelevant – vollständig algorithmisch verfasste Zeitungsartikel im Rahmen des sogenannten „robot journalism“. Wer solche Inhalte veröffentlicht, kann Dritten die Übernahme, Vervielfältigung und Weiterverbreitung urheberrechtlich nicht untersagen.

Eine Einschränkung ergibt sich aus der Trennbarkeitsdoktrin des LG Frankfurt: Wird ein KI-Output signifikant menschlich nachbearbeitet – etwa durch redaktionelle Überarbeitung eines Zeitungsartikels, individuelle gestalterische Eingriffe in ein Logo oder eine eigenständige Auswahl- und Anordnungsleistung –, kann insoweit Schutz entstehen, wie der menschliche Beitrag reicht.[14] [14] Die Beweislast dafür trägt jedoch, wie der BGH klargestellt hat,[15] [15] derjenige, der sich auf den Schutz beruft; pauschale Behauptungen genügen nicht, dokumentationspflichtig ist der konkrete kreative Beitrag.

Ein Auffangschutz kann sich in Österreich allenfalls aus dem Lauterkeitsrecht ergeben. Nach § 1 UWG ist die Nachahmung fremder, nicht sonderrechtlich geschützter Erzeugnisse zwar grundsätzlich frei, kann aber bei Hinzutreten besonderer Unlauterkeitsmomente – etwa sklavischer Nachahmung, vermeidbarer Herkunftstäuschung oder unangemessener Ausnützung fremder Wertschätzung – im Einzelfall wettbewerbswidrig sein.[16] [16] Dieser Schutz ist jedoch kein Ausschließlichkeitsrecht wie das Urheberrecht, sondern setzt qualifizierte Begleitumstände voraus und wirkt nur inter partes im konkreten Wettbewerbsverhältnis.[17] [17] Für rein KI-generierte Inhalte ohne solche Begleitumstände verbleibt es bei der vollen Kopierfreiheit.

VII. Rechtsvergleichender Ausblick: Fragmentierung statt Harmonisierung

International zeigt sich ein uneinheitliches Bild. Während die dargestellte Linie in den USA, Deutschland und – mittelbar über den EuGH – auch in Österreich zur Schutzlosigkeit rein KI-generierter Inhalte führt, hat Italien 2025 einen eigenständigen Weg eingeschlagen und ausdrücklich klargestellt, dass von Menschen mit KI-Unterstützung geschaffene Werke urheberrechtlich geschützt sein können.[18] [18] Eine unionsweit einheitliche Sonderregelung für KI-generierte Werke besteht bislang nicht; maßgeblich bleibt bis auf Weiteres das allgemeine, auf menschlicher Schöpfung beruhende Kriterium der eigenen geistigen Schöpfung.[19] [19]

VIII. Handlungsempfehlungen

Die dargestellte, in sich stimmige internationale Rechtsprechungslinie – von Thaler v. Perlmutter über die deutsche Instanz- und Höchstgerichtsrechtsprechung bis zur unionsrechtlichen Verankerung durch den EuGH – lässt für die österreichische Rechtslage keinen ernsthaften Zweifel: Rein KI-generierte Inhalte sind mangels menschlicher Urheberschaft nicht schutzfähig. Für die Praxis folgt daraus:

  • Wer rechtlichen Schutz für KI-unterstützte Inhalte beansprucht, sollte den menschlichen Gestaltungsbeitrag von Beginn an dokumentieren (Entwurfsstufen, redaktionelle Eingriffe, Auswahlentscheidungen), um der sekundären Darlegungslast genügen zu können.
  • Bei Logos, Werbe- und Redaktionstexten ist eine bloße kosmetische Überarbeitung des KI-Outputs regelmäßig nicht ausreichend; erforderlich ist ein objektiv identifizierbarer eigenständiger kreativer Beitrag.
  • Unternehmen und Verlage, die auf rein automatisiert erstellte Inhalte setzen, müssen einkalkulieren, dass Wettbewerber diese Inhalte urheberrechtlich sanktionslos übernehmen dürfen; ein Schutz kann sich allenfalls im Einzelfall über das Lauterkeitsrecht ergeben, ist jedoch deutlich schwächer und voraussetzungsreicher als Urheberrechtsschutz.
  • Die weitere Rechtsentwicklung, insbesondere eine mögliche unionsrechtliche Sonderregelung, ist zu beobachten; solange eine solche fehlt, bleibt das Kriterium der freien kreativen Entscheidung eines Menschen der maßgebliche Prüfstein.

 

 

[1] [20]United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit, Thaler v. Perlmutter, No. 23-5233, Entscheidung v. 18.3.2025; Vorinstanz: Thaler v. Perlmutter, 687 F. Supp. 3d 140 (D.D.C. 2023). Der Antrag auf Writ of Certiorari wurde vom U.S. Supreme Court im Oktober 2025 zurückgewiesen, womit die Entscheidung rechtskräftig ist.

[2] [21]AG München, Endurteil v. 13.2.2026, 142 C 9786/25.

[3] [22]LG Frankfurt a.M., Urteil v. 17.12.2025, 2-06 O 401/25.

[4] [23]BGH, Urteil v. 20.2.2025, I ZR 16/24, GRUR 2025, 407 – Birkenstocksandale, Rz 30.

[5] [24]EuGH, Urteil v. 4.12.2025, verb. Rs. C-580/23 und C-795/23, GRUR 2026, 72 – Mio u.a./konektra, Rz 49 f.

[6] [25]EuGH, Urteil v. 4.12.2025, verb. Rs. C-580/23 und C-795/23, GRUR 2026, 72 – Mio u.a./konektra, Rz 50 und Rz 63.

[7] [26]EuGH, Urteil v. 16.7.2009, C-5/08, Slg 2009, I-6569 = GRUR 2009, 1041 – Infopaq International, Rz 35, 37, 39.

[8] [27]EuGH, Urteil v. 1.12.2011, C-145/10, Slg 2011, I-12533 = GRUR 2012, 166 – Painer, Rz 87 ff, 94.

[9] [28]EuGH, Urteil v. 12.9.2019, C-683/17, GRUR 2019, 1185 – Cofemel, Rz 29, 48, 54.

[10] [29]Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 22.5.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (InfoSoc-RL), ABl 2001 L 167, 10, insb Art 2 bis 4.

[11] [30]§ 1 Abs 1 UrhG (Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte, BGBl Nr 111/1936 idgF).

[12] [31]OGH 18.2.1964, 4 Ob 301/64: „Durch diese Formulierung bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass es unter einem ‚Werk‘ nur das Ergebnis einer schöpferischen Geistestätigkeit versteht, das seine Eigenheit, die es von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit seines Schöpfers empfangen hat.“

[13] [32]Statt vieler zur einhelligen Auffassung, dass juristische Personen und a fortiori Maschinen keine das Urheberrecht begründende geistige Tätigkeit entfalten können und als Urheber daher stets nur eine natürliche Person in Betracht kommt: gesetzefinden.at, § 1 UrhG mwN aus Rsp und Lehre.

[16] [33]§ 1 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), BGBl Nr 448/1984 idgF.

[17] [34]OGH 25.3.2003, 4 Ob 29/03y; OGH 22.10.1974, 4 Ob 344/74; RIS-Justiz RS0078188.

[18] [35]Vgl zur italienischen Sonderregelung 2025 zusammenfassend eagle-lsp.de, Update: Urheberrecht und generative KI (Onlinequelle, Stand 2026); eine unionsweit einheitliche Regelung besteht bislang nicht.

[19] [36]Vgl Bundesministerium der Justiz (Deutschland), Künstliche Intelligenz und Urheberrecht – FAQ, März 2024: „Rein KI-basierte Inhalte genießen daher keinen urheberrechtlichen Schutz, da sich die Arbeitsweise der KI der Kontrolle des Nutzers entzieht.“


Quelle: https://kerres.at/de/aktuelles/kein-urheberrecht-fuer-kuenstliche-intelligenz

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