Die Exekutionsordnungs-Novelle 2008 trat mit 1. März 2008 in Kraft. Ein Schwerpunkt widmet sich der Zwangsverwaltung von Liegenschaften. Durch die EO-Novelle wird der Anwendungsbereich der Zwangsverwaltung von Liegenschaften entsprechend dem Vorbild bei der Zwangsversteigerung von Liegenschaften auf Superädifikate und Baurechte ausgedehnt. Der Verfahrensverlauf bleibt in seiner grundsätzlichen Konzeption erhalten. Einerseits soll das Prozedere für den betreibenden Gläubiger erleichtert werden, andererseits dem Verpflichteten den notwendigen Schuldnerschutz gewähren.
Vereinfacht wird für den Betreibenden, dass er dem Exekutionsantrag keine Ausfertigung desExekutionstitels mehr anschließen muss, wenn für die hereinzubringende vollstreckbare Forderung schon ein Pfandrecht an einer Liegenschaft rechtskräftig begründet wurde. Als Verbesserungsmaßnahme wurde vorgesehen, dass die Zwangsverwaltung aufzuschieben ist, wenn zur Hereinbringung derselben Forderung eine Gehaltsexekution geführt wird und deren Erlös ausreichen wird, um die vollstreckbare Forderung im Laufe eines Jahres zu tilgen. Auch wird die Zwangsverwaltung künftig nicht zu bewilligen oder einzustellen sein, wenn sich ergibt, dass die Erzielung von Erträgnissen, die zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers verwendet werden können, nicht oder nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist. Eine Übergabe der zu verwaltenden Liegenschaft durch den Gerichtsvollzieher ist nicht mehr erforderlich.
Vorgesehen ist ebenfalls, den EDV-Einsatz mehr in den administrativen Ablauf einzubetten und eine via Internet abrufbare Zwangsverwalterliste zu installieren. Diese Idee ist der bereits bestehenden Möglichkeit nachgebildet, über die Ediktsdatei die Insolvenzverwalterliste abzurufen. Detaillierter werden die Voraussetzungen zur Bestellung, sowie die Unabhängigkeit des Zwangsverwalters normiert, ebenso die Entlohnung desselben. Genauere Regelungen als bisher betreffen den Zeitpunkt des Beginns der Wirkung der Zwangsverwaltung sowie die Auswirkungen der Zwangsverwaltung auf bestehende Verträge und vorrangige Rechte.
Der zweite und praktisch wichtige Schwerpunkt der Exekutionsordnungs-Novelle 2008 liegt in der Versteigerung von gepfändeten beweglichen, körperlichen Sachen über das Internet in Form von Auktionsonlinehäusern liegen. Die neuen § 277a-c EO enthalten die zentralen Normen für Onlineversteigerung. Die Praxis hat gezeigt, dass Versteigerungen an der Adresse des Verpflichteten nur in Ausnahmefällen erfolgsversprechend waren. Aus dieser Erfahrung heraus entspringt das Bedürfnis einer effektiveren Verwertungsmöglichkeit. Den Materialien ist zwar nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bei diesem Reformschritt an die Erfolgsstory von Ebay gedacht hat, zweifellos ist aber durch die technische und wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft die Bedeutung des Internets eklatant gewachsen. Eine hohe Anzahl an Haushalten verfügt über einen Internetanschluss und damit über die Möglichkeit, schnell und bequem ins World Wide Web zu gelangen und dieses zu nutzen. Damit liegt es unstrittig nahe, Gegenstände im Internet über Onlineauktionshäuser zu versteigern und mit dieser Vorgehensweise einen möglichst hohen Erlös zu erzielen.