Mit Ministerratsbeschluss vom 8. Oktober 2008 hat der Ministerrat bereits Maßnahmen in Zusammenhang mit der gegenwärtigen Entwicklung auf den internationalen Finanzmärkten beschlossen. Nunmehr erfolgt die Umsetzung dieses Beschlusses in Form einer Regierungsvorlage, die im Ministerrat vom 14. Oktober 2008 beschlossen wurde und einer Sondersitzung des Parlaments behandelt werden soll. Das Interbankmarktstärkungsgesetz (IBSG) zielt darauf ab, den derzeit nur eingeschränkt funktionierenden Interbankmarkt wieder zu beleben. Die Banken sollen zu diesem Zweck eine eigene Gesellschaft als „Clearingstelle“ einrichten, über die der Interbankmarkt abgewickelt werden kann und an der sich auch die Versicherungen beteiligen können. Das Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG) ermöglicht es dem Bundesminister für Finanzen die Übernahme von Haftungen für Verbindlichkeiten eines Rechtsträgers oder gegenüber einem Rechtsträger abzugeben bzw. die Gewährung von Darlehen durch zu führen sowie Eigenmittel an Kreditinstitute gemäß §§ 23 und 24 des BWG zuzuführen. Die Maßnahmen des Finanzmarktstabilitätsgesetzes sind auf einzelne Institute bezogen. Die mit dem Finanzmarktstabilitätsgesetz mögliche Einbindung der ÖIAG macht eine Novellierung des ÖIAG-Gesetzes 2000 erforderlich. Im Bankwesengesetz wird als vertrauensbildende Maßnahme im Lichte der aktuellen Entwicklungen an Stelle des Einlagensicherungsbetrages von derzeit 20 000 Euro eine unbegrenzte Garantie auf Einlagen natürlicher Personen abgegeben. Im Börsegesetz wird der Finanzmarktaufsichtsbehörde im Verordnungswege die Möglichkeit eröffnet, Leerverkäufe (so genanntes „short selling“) zu untersagen oder einzuschränken. Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz wird um eine Informationspflicht der FMA gegenüber dem Bundesminister für Finanzen erweitert, um dem Bundesminister für Finanzen eine möglichst frühzeitige Ergreifung von Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitätsgesetz zu ermöglichen. Da die Maßnahmen budgetäre Auswirkungen zur Folge haben können, ist auch die Novellierung des Bundesfinanzgesetzes 2008 erforderlich.