Der deutsche Bundesgerichtshof hat einen schärferen Kurs zur Aufklärungspflicht von Banken über Rückvergütungen beim Verkauf von Finanzprodukten eingeschlagen: Vor kurzem veröffentlichten die obersten Zivilrichter im Internet eine entsprechende Entscheidung (Az.: XI ZR 191/10). Der deutsche Gerichtshof sieht Kreditinstitute sowohl bei Rückvergütungen wie auch bei Innenprovisionen in der Pflicht, Kunden unaufgefordert auf diese hinzuweisen und deren Höhe zu offenbaren. Im Karlsruher Sprachgebrauch sind Innenprovisionen "nicht ausgewiesene Vertriebsprovisionen, die bei einem Fonds aus dem Anlagevermögen gezahlt werden". Hier leiten die Bundesrichter eine Aufklärungspflicht daraus her, dass die Zahlungen "Einfluss auf die Werthaltigkeit der vom Anleger erworbenen Anlage haben und deswegen bei diesem insoweit eine Fehlvorstellung herbeiführen können". Rückvergütungen liegen dagegen vor, "wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Fondsgesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank zurückfließen". Auch dies muss dem Bundesgerichtshof zufolge aufgedeckt werden. Die Begründung dafür lautet: In diesen Fällen habe das Geldhaus "ein für den Kunden nicht erkennbares Interesse, gerade diese Beteiligung zu empfehlen". Dort machen die höchsten Bankenrichter aber nicht halt. Dass sie in einem früheren Urteil als Quelle der Rückvergütungen "Ausgabeaufschläge und Verwaltungsvergütungen" genannt hätten, sei nicht abschließend, sondern nur beispielhaft gemeint gewesen. Denn damit habe man lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass Rückvergütungen - im Gegensatz zu Innenprovisionen - nicht im Anlagebetrag versteckt seien. Maßgebend sei hier vielmehr, dass der Anleger ohne eine Aufklärung fälschlich von einer Neutralität der Beratungsleistung ausgehe. Und diese Fehlvorstellung entstehe "unabhängig davon, aus welcher offen angegebenen Quelle die Rückvergütung an die beratende Bank fließt".