In einer jüngsten Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof (7 Ob 5/11b vom 11.5.2011) dargelegt, dass bei der geforderten Abberufung von Vorstandsmitgliedern bei österreichischen Privatstiftungen kein strenger Maßstab zugrunde gelegt werden darf. Aufgrund der Rücksicht auf die bei einer Privatstiftung generell fehlenden Kontrollmechanismen dürfen bei der Prüfung der Abberufungsgründe keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Nach der Ansicht des Höchstgerichtes rechtfertigt die übliche Verselbständigung des Vermögens bei einer Privatstiftung, die fehlende Kontrolle durch Eigentümer und das Nichtvorhandensein von Gesellschaftern eine geringe Hürde zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern. Schon in einer früheren Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass gerade bei einer Privatstiftung die Gefahr von Missbrauch oder Schädigung durch den Verwalter des Vermögens hintanzuhalten ist und damit zur Erfüllung des Stifterwillens auch der Vorstand abberufen werden kann (6 Ob 278/00a). Nach der jüngsten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes kann ein Verstoß gegen die Verpflichtungen des Stiftungsvorstandes auch darin liegen, dass sich der Vorstand beharrlich weigert, den nach der Stiftungsurkunde berechtigten Personen Auskunft über die Gebarung der Stiftung zu gewähren. Eine längere und beharrliche Verweigerung der Auskunftserteilung und das Hintanhalten einer Bucheinsicht kann demnach eine grobe Pflichtverletzung der dem Stiftungsvorstand obliegenden Verpflichtung gemäß § 30 PSG darstellen. Und wenn der Vorstand beharrlich den dokumentierten Willen des Stifters verletzt, so kann darin ein Abberufungsgrund nach § 27 Abs 2 PSG erblickt werden. Der OGH hat in seiner Entscheidung allerdings darauf hingewiesen, dass es keine allgemeinen Regeln über die Beurteilung einer groben Pflichtverletzung des Vorstandes einer Privatstiftung geben kann, sondern dass diese regelmäßig nach den individuellen Gegebenheiten des Einzelfalls zu beurteilen sein werden.