Der Europäische Gerichtshof verhandelt derzeit über eine brisante Vorlage des deutschen Bundesarbeitsgerichtes. Es geht um die Frage, ob ein abgewiesener Bewerber ein Recht auf Auskunft darüber hat, wer die ausgeschriebene Stelle bekommen hat und warum. Sollte der Europäische Gerichtshof aufgrund der bestehenden Antidiskriminierungsrichtlinien der Europäischen Union der Auffassung sein, dass ein abgewiesener Bewerber einen derartigen Auskunftsanspruch hat, so wird jeder Arbeitgeber bei Besetzung einer neuen Stelle allen abgewiesenen Arbeitnehmern die Begründung bekannt geben müssen, wer aus welchen sachlich vertretbaren Gründen die Stelle erhalten hat. Sollte ein verschmähter Bewerber keine sachlich gerechtfertigte Begründung erhalten, so könnte er dann konsequenterweise in weiterer Folge eine Klage auf den verschmähten Arbeitsplatz einbringen oder Schadenersatz verlangen. Als sachliche Begründung für die Abweisung einer Bewerbung kann schon heute nach der EU Antidiskriminierungsrichtlinie keine Entscheidung aufgrund des Alters, des Geschlechts, der Herkunft oder der Angehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft des Bewerbers herangezogen werden. Zwar bleibt es die Privatsache des Arbeitgebers, wen er letztlich aus dem Kreis der Bewerber einstellen möchte, allerdings darf die Ablehnung eines Kandidaten eben nicht aufgrund eines verpönten Merkmales nach der EU Antidiskriminierungsrichtlinie erfolgen. Inwieweit das nicht diskriminierende Merkmal der Sympathie oder eines freundlichen Auftretens ein sachlich ausreichender Grund ist, eine Stelle zu vergeben oder abzulehnen, wird die weitere Rechtsprechung wohl erst herausarbeiten müssen.