Der deutsche Bundesgerichtshof hat in einer richtungweisenden Entscheidung den Kreis der Verantwortlichen für Finanzprodukte ausgedehnt. Nach der richtungweisenden Entscheidung haften nicht nur die verantwortlichen Geschäftsführer einer Gesellschaft für die Richtigkeit eines begebenen Prospektes bei Finanzprodukten, sondern alle Prominente, die im Rahmen von Verkaufsveranstaltungen oder einer Werbekampagne das entsprechende Produkt vorstellen oder empfehlen. Dabei genügt es schon, dass ein Prominenter eine öffentliche Aussage etwa im Rahmen eines Zeitungsinterviews macht, wenn dies als Empfehlung eines Finanzproduktes gewertet werden kann. Nach Ansicht des Gerichtes müsse ein Prominenter sich selbst über die Richtigkeit des angebotenen Anlageinstrumentes informieren und auch den für ein solches Anlageprojekt aufgelegten Prospekt prüfen, wenn er in Ausnützung seiner prominenten Stellung „Kompetenz und Seriosität“ bei der Werbung für das Produkt für sich reklamiere. Die deutschen Gerichte dehnen damit in Übereinstimmung mit einer Europäischen Tendenz die Haftung für die Werbung von kritisch zu sehenden Anlageprodukten im Finanzbereich weiter aus. Die steht im Gegensatz zur jüngsten österreichischen Rechtssprechung, wonach eine Bank selbst für die auf einem eigenen Prospekt angeführte „Kapitalgarantie“ nicht haften soll. Aber vielleicht wird in Österreich in Zukunft auch einmal ein Prominenter zur Verantwortung gezogen werden, falls die Spareinlagen der ING DI Bank nicht so sicher sind, wie dies der Prominente Niki Lauda in der Werbung verspricht.