Ein Gericht kann unter bestimmten Voraussetzungen den Beschluss fassen, dass mehrere Rechtsstreite zur gemeinsamen Verhandlung verbunden werden. Voraussetzung für einen solchen Beschluss ist es, dass die mehreren Rechtsstreite beim selben Gericht anhängig sind und entweder die Prozessparteien dieselben (1. Fall) sind oder zumindest demselben Kläger (2. Fall) oder Beklagten (3. Fall) verschiedene Beklagte oder Kläger gegenüberstehen. Die Stellung derselben Parteien (1. Fall) ist gleichgültig, sie können in einem Verfahren Kläger und im anderen Beklagte sein (Schragel in Fasching, ZPO II (2. Auflage) § 187 Rz 1).
Demnach können mehrere Rechtsstreite, wenn sie beim selben Gericht anhängig sind, nur verbunden werden, wenn entweder Parteienidentität vorliegt oder wenn dies nicht der Fall ist, eine Partei in den zu verbindenden Verfahren entweder Kläger oder Beklagter ist. Nur im Falle der Parteienidentität ist es, im Gegensatz zu Verfahren in denen ein Kläger oder Beklagter verschiedenen Beklagten oder Klägern gegenübersteht, unerheblich, ob dieselben Personen in einem Verfahren als Kläger auftreten und im anderen als Beklagte.
1. Fall: Die Parteien sind ident:
2. Fall: Wenn Drittparteien hinzukommen, müssen dieselben Personen entweder die Klägerrolle oder die Beklagtenrolle einnehmen, um den Rechtsstreit erfolgreich verbinden zu können:
3. Fall:
Die Verbindung von Verfahren, in denen verschiedene Kläger verschiedene Beklagte belangen, ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht zulässig, wird in der Lehre jedoch für spezielle Fälle für vertretbar gehalten: Mehrere Geschädigte aus einem Schadensereignis verklagen mehrere Schädiger getrennt voneinander:
Unzulässig nach dem Wortlaut des Gesetzes und auch nach der herrschenden Lehre ist die Verbindung von Rechtssachen, in denen einmal mehrere Kläger einem Beklagten und dieser wiederum als Kläger mehreren Beklagten gegenübersteht (Schragel in Fasching, ZPO II (2. Auflage) § 187 Rz 1 mit Verweis auf Neuwirth in Fasching II1, 891):
Wie verhält es sich nun aber mit Rechtssachen, in denen zum Beispiel ein Kläger mehrere Beklagte belangt (Verfahren 1) und diese Beklagten als Kläger wiederum mehreren Beklagten (Verfahren 2), unter ihnen auch der Kläger (aus dem Verfahren 1), gegenüberstehen?
Neuwirth (aaO) bezieht sich auf den Fall, in dem mehrere Kläger einem Beklagten und dieser wiederum als Kläger mehreren Beklagten gegenübersteht und qualifiziert dies als unzulässig. In obigem Beispiel steht ein Kläger A zwei Beklagten B und C gegenüber. Diese Beklagten stehen wiederum als Kläger fünf Beklagten gegenüber. Unter diesen befindet sich auch der Kläger A. Dieses Beispiel unterscheidet sich demnach zu dem von Neuwirth illustrierten Fall nur in der Anzahl der Kläger bzw der Beklagten und in der Identität vom Kläger A und den beiden Beklagten B und C. Da jedoch den anderen vier Beklagten D, E, F und G im Verfahren des Klägers A gegen die beiden Beklagten B und C keine Parteistellung zukommt, ist auch die Konstellation im angeführten Beispiel für eine Verbindung aus Analogiegründen unzulässig. Nicht ohne Grund lässt das Gesetz die Verbindung von Rechtssachen, in denen die Parteien einmal Kläger und einmal Beklagter sind, nur „zwischen den nämlichen Personen“ zu, wogegen es sonst für dieselben Personen entweder die Kläger- oder die Beklagtenrolle in allen verbundenen Sachen verlangt (Schragel in Fasching, ZPO II (2. Auflage) § 187 Rz 4).