Das Parlament hat nunmehr durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012 (BGBl I 2012/35) eine Anhebung der Wertgrenze für die Zuständigkeit der Bezirksgerichte beschlossen. Die ursprüngliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte soll von € 10.000,00 sukzessive auf € 25.000,00 angehoben werden. Ab 1. Jänner 2013 sind die Bezirksgerichte für Streitwerte bis zu € 15.000,00 zuständig. Ab 1. Jänner 2015 gilt sodann eine Wertgrenze von € 20.000,00, ab 1. Jänner 2016 dann die volle Wertgrenze von € 25.000,00. Der Sinn dieser Anhebung besteht ganz offensichtlich in einer Entlastung der übergeordneten Landesgerichte. In den Medien wurde lange Zeit beanstandet, dass einige Bezirksgerichte ihre Kapazitäten nicht vollkommen ausschöpfen würden. In diesem Zusammenhang wurde auch über eine Schließung diverser Bezirksgerichte nachgedacht. Die nunmehrige Anhebung der Wertgrenze für die Zuständigkeit der Bezirksgerichte wird für eine stärkere Auslastung der Bezirksgerichte und damit für eine Optimierung der Ausnützung an Kapazitäten sorgen. Auch die Qualität der Entscheidungen scheint nicht gefährdet, da die Entscheidungen der Bezirksgerichte immer noch durch die übergeordneten Landesgerichte überprüft werden können. Der Vorstoß des Gesetzgebers ist im Gesamten daher durchaus als positiv zu bewerten.