Das Handelsgericht Wien hat in einer jüngsten Entscheidung neuerlich bestätigt, dass ein geschädigter Anleger für seine Verluste im Zusammenhang mit den Immofinanzaktien von der ehemaligen Constantia Privatbank AG Schadenersatz erhält. Das Gericht führt in dem Urteil aus, dass die ehemalige Constantia Privatbank AG gemäß § 16 Ziff 2 WAG durch interne Organisation Interessenskonflikte zwischen der Bank und dem Kunden zu vermeiden gehabt hätte. Die ehemalige Constantia Privatbank AG hätte sich in „rechtswidrig finanzierter Weise“ einem „gesetzlich verpönten und existenzbedrohenden Klumpenrisiko“ ausgesetzt und den dadurch entstandenen massiven Interessenskonflikt gegenüber dem Kunden verschwiegen. Gerade die verpflichtende Offenlegung eines solchen Interessenskonfliktes dient aber dazu, das Risiko einer Interessenskollision zu verhindern. Ein Kunde muss gerade deshalb über einen solchen Interessenskonflikt informiert werden, um selbst zu entscheiden, ob er die Geschäftsverbindung fortsetzen will. Dabei ist die Bank nicht verpflichtet, durch eine umfassende Information die Ursache des Interessenskonflikts zu nennen, sondern muss den Anleger nur durch das bloße Offenlegen eines bestehenden Interessenskonflikts auf eine mögliche Kollision hinweisen. Zumindest ist die Bank jedoch zu einer Passivität verpflichtet und in einem solchen Fall daher nicht mehr berechtigt, den Anleger ohne Aufklärung des Interessenskonfliktes in Anlagegeschäften weiter zu beraten. Da die ehemalige Constantia Privatbank AG eben diese Aufklärungspflicht rechtswidrig unterlassen hat, schuldet sie dem Anleger Schadenersatz. Dieser Schadensersatz bewertet sich nach dem möglichen Alternativverhalten des Anlegers für den angenommenen Fall einer Aufklärung zum Interessenskonflikt.