Die Hoffnung der Anleger, die im Jahr 2006 in das Asien-Währungswertpapier „Dragon FX Garant“ investiert hatten, schien schon nahezu erloschen, nachdem der Oberste Gerichtshof (OGH) in zahlreichen Entscheidungen eine Ersatzpflicht der ehemaligen Constantia Privatbank gegenüber den Kunden abgelehnt hatte. Einzig in der Entscheidung 6 Ob 116/11v ging der OGH von dieser eindeutigen Linie ab und sprach einen Schadenersatz in einem Dragon FX-Verfahren für einen Anleger zu. Diese Entscheidung sollte jedoch eine Ausnahme bleiben, galt sie doch nur für solche Konstellationen, in welchen die Anleger ihre Kaufentscheidung nicht aufgrund der Werbebroschüre getroffen hatten.
Eine Wende könnte sich nunmehr dadurch ergeben, dass der Richter Dr Friedrich Schlederer im Verfahren 15 Cg 60/09b des Handelsgericht Wien (HG Wien) den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Form eines Vorabentscheidungsersuchens angerufen hat. Konkret will das HG Wien in diesem Verfahren vom EuGH wissen, ob die damalige Constantia Privatbank nach der Prospektverordnung der Europäischen Union „zur Veröffentlichung der grundsätzlich zwingend aufzunehmenden Informationen verpflichtet (war), die zum Zeitpunkt der Billigung des Basisprospektes noch nicht bekannt waren, wohl aber zum Zeitpunkt eines Prospektnachtrages“.
Vor allem für solche durch den Dragon-FX Geschädigte, deren Verfahren derzeit unterbrochen ist, könnte sich durch eine positive Sichtweise des EuGH die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu ihren Gunsten ändern. Für solche Anleger, deren Verfahren schon rechtskräftig beendet wurde, besteht jedoch nur bedingt eine neue Chance. So hat der OGH erst kürzlich in der Entscheidung 4 Ob 83/12b erneut entschieden, dass eine inhaltlich abweichende EuGH Rechtsprechung keinen Wiederaufnahmegrund darstellt. Auch eine geänderte Rechtsprechung des OGH würde eine solche Wiederaufnahme nicht ermöglichen.