Die Auflösungsabgabe ist eine Bundesabgabe zu Gunsten der Arbeitsmarktpolititk, welche vom Dienstgeber zu entrichten ist, wenn ein arbeitslosenversicherungspflichtiges echtes oder freies Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2012 endet. Wie die Höchstbemessungsgrundlage in der Sozialversicherung wird die Auflösungsabgabe jedes Jahr aufgewertet werden, wodurch sie im Jahr 2013 voraussichtlich € 113,- (Ausgangspunkt war € 110,-) ausmachen wird. Für das Anfallen der Auflösungsabgabe spielt es keine Rolle, wann das Dienstverhältnis begonnen wurde. Die Abgabe ist unabhängig von der Verdiensthöhe des (ehemaligen) Mitarbeiters oder dessen Alter.
Sieht man von den zahlreichen Ausnahmen ab, so ist die Auflösungsabgabe etwa bei Zeitablauf von befristeten Dienstverhältnissen (länger als 6 Monate) zu entrichten wie auch bei ungerechtfertigten Entlassungen – ebenso bei berechtigten vorzeitigen Austritten mit der Ausnahme von Gesundheitsaustritten. Einer besonders bei Saisonarbeitskräften üblichen Vorgehensweise wird ebenso Rechnung getragen, indem die Abgabe bei Kündigungen durch den Arbeitgeber zu entrichten ist, auch wenn eine Wiedereinstellungszusage erfolgt ist. Wird ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis umgewandelt, kommt es auch zur Auflösungsabgabe.
Keine Auflösungsabgabe fällt jedoch in folgenden Fällen an:
• Beendigung einer geringfügigen Beschäftigung (kein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis), Auflösung während der Probezeit oder wenn eine Befristung von maximal 6 Monaten vorgelegen ist;
• bei Arbeitnehmer-Kündigung, bei gerechtfertigter Entlassung oder bei Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 25 Insolvenzordnung;
• bei vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund bzw. aus gesundheitlichen Gründen;
• bei einvernehmlicher Auflösung nach Vollendung des Regelpensionsalters mit Pensionsanspruch (Frauen mit Vollendung des 60. Lebensjahres/Männer mit Vollendung des 65. Lebensjahres);
• bei einvernehmlicher Auflösung mit Sonderruhegeldanspruch,
• bei der Auflösung von Lehrverhältnissen oder von verpflichtenden Ferial- oder Berufspraktika;
• bei unmittelbarem Wechsel im Konzern;
• wenn ein Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension besteht;
• bei Tod des Arbeitnehmers.
- Mag. Nikolaus Chochole -
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