1. Vorwort
Mit der Einführung des Zahlungsverzugsgesetzes 2013 (ZVG) kommt Österreich seiner Verpflichtung zur Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinie 2011/7/EU in nationales Rechts nach. Am 27. Februar 2013 wurde der endgültige Gesetzestext nunmehr im Nationalrat beschlossen, welcher am 16. März 2013 in Kraft treten wird. Das ZVG folgt dem Zinsrechts-Änderungsgesetz 2002 und führt zu partiellen materiell-rechtlichen Änderungen des ABGBs, des UGBs, des ASGGs, des MRGs sowie des VKrGs und des KSchGs, wobei im Folgenden nur über die wichtigsten Änderungen ein kurzer Überblick gegeben werden soll:
1.1 ABGB
§ 905 Abs 2 ABGB in geltender Fassung behandelt die Kosten- und Gefahrentragung bei Geldleistungen und hat daher besondere Bedeutung bei bargeldlosen Zahlung mittels Banküberweisung erlangt. Nach hM waren diese als „qualifizierte Schickschuld“ zu beurteilen, wobei eine Verzögerung bei der „Versendung“ nicht zu Lasten des Schuldners ging.
Eine Adaptierung dieser Bestimmung war nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „Telecom/Deutsche Telekom“ vom 3. April 2008 notwendig, in der der EuGH bei der Beurteilung der Frage der Rechtzeitigkeit auf den Zeitpunkt der Gutschreibung des geschuldeten Betrages auf das Konto des Gläubigers abstellte. Da eine gesatzte Regelung im ABGB hiezu nicht enthalten war, kam der Gesetzgeber diesem Regelungsbedarf nunmehr mit der Einfügung des neuen § 907a Abs 2 ABGB nach. § 907a ABGB ist nicht auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr beschränkt, sondern findet vielmehr Geschäfte unter Privaten Anwendung, wobei abweichende vertragliche Übereinkünfte hievon selbstverständlich weiter unberührt bleiben. In diesem Zusammenhang ist es von besonderer Wichtigkeit anzumerken, dass auch § 1417 ABGB (Fälligkeit durch Mahnung) sowie § 1420 ABGB um einen direkten Verweis auf den neuen § 907a ABGB ergänzt wurden.
§ 1100 ABGB erfährt eine Ergänzung wonach der Mietzins bei einer Raummiete „monatlich, und zwar jeweils am Fünften des Monats, zu entrichten“ ist.
1.2 UGB
Hinsichtlich des UGBs wird durch die Einfügung von insgesamt 6 neuen Paragraphen eine Neugliederung vorgenommen, wobei als wohl wichtigste Änderung die Anhebung der Verzugszinsen aus einem beiderseitigen unternehmensbezogenen Geschäft auf 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB) hervorzuheben ist. Traten die Rechtsfolgen des ehemaligen § 352 UGB bereits bei objektivem Schuldnerverzug ein, sind die erhöhten Zinsen nach § 456 UGB nur zu leisten soweit der Schuldner für die Verzögerung verantwortlich ist. Der ebenfalls neue § 458 UGB legt einen Pauschalbetrag für dem Gläubiger entstandene Betreibungskosten in Höhe von € 40 fest, ein darüberhinausgehender Betrag ist weiter nach § 1333 Abs 2 ABGB geltend zu machen.
Ein völliges Novum stellt die Inhaltskontrolle des § 459 UGB dar. So ist ein Abgehen vom dispositiven Recht im unternehmerischen Verkehr unter den Gesichtspunkten der Übungen des redlichen Verkehrs, der sachlichen Rechtfertigung für ein Abweichen von den gesetzlichen Bestimmunen sowie dem Inhalt der Vertragsleistungen zu beurteilen. Gegenstand der Inhaltskontrolle nach§ 459 UGB sind Vereinbarungen über den Zahlungstermin, die Zahlungsfrist, den Verzugszinssatz und die Entschädigung von Betreibungskosten. Es muss sohin eine Interessenabwägung vorgenommen und unter Zugrundelegung aller maßgebenden Umstände geprüft werden, ob eine „grob nachteilige Vertragsbestimmung oder Geschäftspraktik“ vorliegt. Bei der Beurteilung der Frage ob eine grobe Nachteiligkeit vorliegt, bieten auch die einschlägigen und konkretisierenden folgenden Bestimmungen des UGBs (vgl zB § 459 Abs 3 – 5 UGB nF) eine gewisse Hilfestellung. Derartige Vertragsbestimmungen sind ex lege nichtig.
1.3 KSchG
Korrespondierend zu § 907a ABGB (nF) wird § 6a KSchG um die für Konsumenten geltende Ausnahme zu § 907a Abs 2 ABGB ergänzt. Demnach reicht es bei einem Verbraucher für die Rechtzeitigkeit der Erfüllung einer Geldschuld aus, wenn der Verbraucher am Tag der Fälligkeit den Überweisungsauftrag erteilt.