Deutscher Bundesgerichtshof erklärt Verträge über Schwarzarbeit für ungültig
Deutscher Bundesgerichtshof erklärt Verträge über Schwarzarbeit für ungültig
In Deutschland kann ein Handwerker, der ohne Rechnung arbeitet, seinen Werklohn in der Folge nicht einfordern. Deutschland hat bereits vor zehn Jahren ein Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit erlassen, wonach die sogenannte „Schwarzarbeit“ durch einschneidende zivilrechtliche Folgen bekämpft werden soll. Vereinbaren etwa ein Unternehmer und ein Auftraggeber, dass die vom Unternehmen zu entrichtenden Arbeiten bar und ohne Rechnung bezahlt werden sollen, etwa um dadurch eine auf das Entgelt anfallende Umsatzsteuer zu sparen, so ist der Vertrag als unwirksam anzusehen. Dies kann weitreichende Folgen für die Möglichkeit zur Einforderung des Entgeltes sowie für Ansprüche aus Gewährleistung haben.
Im aktuellen Fall hat der Deutsche Bundesgerichtshof einen Fall zu entscheiden, in dem ein Unternehmen in mehreren Reihenhäusern Elektroinstallationen durchführen sollte. Ein Teil des für die Elektroinstallationen fälligen Rechnungsbetrages wollte der Unternehmer in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber unter der Hand kassieren, um die darauf fallende Umsatzsteuer zu sparen. Als der Auftraggeber diesen in Bar zu leistenden Restbetrag wegen behaupteter Mängel zurückhielt, verklagte ihn der Handwerker. Das Gericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, beide Parteien hätten bewusst gegen das Gesetz verstoßen, weshalb der gesamte Vertrag als sittenwidrig und damit als nichtig zu betrachten sei. Der Unternehmer kann somit weder ein Entgelt fordern, noch eine Rückgabe der geleisteten Installationen und auch keinen Wertersatz für seine Arbeit verlangen. (VII ZR 241/13). Schon im vergangenen Jahr hat der Deutsche Bundesgerichtshof bei einer ähnlichen Causa in einem ähnlichen Fall entschieden, dass ein Kunde im Falle einer „Schwarzarbeit“ für an einen Handwerker bezahlte Leistungen keine Gewährleistungsansprüche geltend machen kann. (VII ZR 6/13).
In Österreich sind derzeit keine Gerichtsentscheidungen bekannt, wonach ein Gericht ein an der Steuer vorbeigeschleustes Geschäft zivilrechtlich für unwirksam erklärt hat. Es wird immer noch die Rechtsmeinung vertreten, dass ein Geschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, zwar grundsätzlich absolut nichtig ist. Mangals ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion im Verbotsgesetz gilt dies allerdings nur dann, wenn es der Zweck des Verbotsgesetzes verlangt (OGH RS0016837). Die österreichischen Steuergesetze sehen keine zivilrechtliche Nichtigkeit des Grundgeschäftes vor, vielmehr normieren diese sogar, dass auch Gewinne aus verbotenen Geschäften zu versteuern sind, sodass auch aus dem Gesetzeswortlaut abzuleiten ist, dass solche Geschäfte unberührt bleiben. Es ist nicht zu erwarten ist, dass der OGH von seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung abweichen wird, sodass Schwarzgeschäfte hierzulande gültig bleiben.
Mangels einer entsprechenden Dokumentation der Vorlage einer Rechnung kann ein Auftraggeber zwar Schwierigkeiten beim Nachweis der vom Unternehmer erbrachten Leistungen haben. Dass ein Verstoß gegen die steuerlichen Vorschriften jedoch die zivilrechtliche Nichtigkeit des Grundgeschäftes mit sich zieht und auch einen Anspruch des Handwerkers auf seinen Werklohn oder auch nur einen Wertersatz für die von ihm geleisteten Arbeiten unterbindet, scheint jedoch eine vorerst nur in Deutschland praktizierte rigorose Maßnahme zur Eindämmung von Schwarzarbeit.