Immofinanz: Bank haftet für ihre Vertriebspartner

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Beschluss

Immofinanz: Bank haftet für ihre Vertriebspartner

Mittwoch, 3 September, 2014

Der Oberste Gerichtshof hat im Zusammenhang mit der Immofinanz mehrfach ausgesprochen, dass eine Bank einen Kunden bei einem Verkauf von Wertpapieren regelmäßig umfassend und redlich beraten muss. Eine derartige Beratung beinhaltet auch die Information über Risiken und verpflichtet die Bank weiters zur Offenlegung der der Bank allenfalls intern bekannten Umstände zu dem jeweiligen Wertpapier.

Eine Bank ist jedoch auch berechtigt, einen dritten Wertpapierdienstleister mit der Vermittlung von bestimmten Anlageprodukten zu betrauen. Die Pflicht zur Beratung des Kunden geht dann grundsätzlich auf diesen von der Bank betrauten Wertpapierdienstleister über, wobei ein allfälliges Verschulden des Beraters gemäß § 1313 a ABGB der Bank zuzurechnen ist. Die Bank dürfe aber in einem solchen Fall nicht mehr auf eine objektive Beratung des Wertpapierdienstleisters vertrauen, in dem dieser mit der Bank in einer ständigen Geschäftsbeziehung steht und als Vertriebspartner sein wirtschaftlicher Erfolg somit im wesentlichen Ausmaß von der Vermittlung der von der Bank herausgegebenen Produkte abhängt. Wenn ein Berater derart in die Interessensverfolgung der Bank eingebunden ist, dann bleiben deren Beratungspflichten mangels legitimen Vertrauens auf eine objektive Beratung durch einen Dritten aufrecht.

Damit ist der Berater der Bank aber nicht nur irrtumsrechtlich zuzurechnen, sondern die Bank haftet auch für Schäden aufgrund eines allfälligen unrichtigen Verhaltens des Wertpapierdienstleisters bei der Vermittlung der Anlagepapiere. (4 OB 129/12t) Da die Bank im Übrigen einen derartigen Vertriebspartner selbst auswählt und sich durch diese Auswahl regelmäßig die Kosten des Vertriebs von Anlagepapieren erspart und damit aus der Tätigkeit der Vertriebspartner selbst einen Gewinn erzielt, trägt die Bank auch das Risiko einer Insolvenz des Beraters. Steht einem Anleger somit gegenüber unrichtiger Beratung eines Wertpapierdienstleisters, der ständig mit der Vermittlung bestimmter Anlagerprodukte einer Bank betraut ist, aufgrund einer unrichtigen Anlageberatung ein Regressanspruch zu, so kann der Anleger einen derartigen Anspruch im Falle der Insolvenz des Wertpapierberaters direkt gegen die Bank geltend machen. (8 OB 104/12w und 12 OB 34/13t).

Für die Qualifikation eines Vertriebspartners zählt nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes weder ein Angestelltenverhältnis noch ein formelles Auftragsverhältnis, sondern die praktische Zusammenarbeit zwischen der Bank und dem Wertpapierdienstleister. So ist bereits die kostenlose zur Verfügungstellung von Informationsmaterial über ein bestimmtes Anlagepapier, die Übermittlung von Antragsunterlagen und sonstigen für einen Vertragsabschluss mit dem Kunden wesentlichen Dokumente an den Vertriebspartner ein klares Indiz für eine wirtschaftliche Nahebeziehung zwischen dem Vertriebspartner und der Bank. Eine derartige wirtschaftliche Nahebeziehung löst regelmäßig die beschriebenen Haftungsfolgen für die Bank aus.

So hat auch im konkreten Fall das Berufungsgericht die mittlerweile in Insolvenz gegangenen Asset Finanzmanagement GmbH der Constantia Privatbank AG und heutigen Aviso Zeta AG zugeordnet und diese letztlich zum Ersatz jenes Schadens verurteilt, den der in Insolvenz gegangene Wertpapierdienstleister aufgrund einer unrichtigen Anlageberatung verursacht hat. Der Anleger wurde von der Kanzlei Kerres | Partners vertreten und hat einen Schadenersatzanspruch in Millionenhöhe erstritten.

Dr Christoph Kerres LLM (Georgetown)

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