Reform zur Gemeinnützigkeit
Reform zur Gemeinnützigkeit
In einem bemerkenswerten Schritt zur Stärkung der Zivilgesellschaft und zur Förderung des ehrenamtlichen Engagements trat am 1. Jänner 2024 das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 in Kraft, nachdem es am letzten Tag des vorangegangenen Jahres veröffentlicht wurde. Mit der neuen Gesetzgebung, dokumentiert im Bundesgesetzblatt I Nr. 188, erfährt das österreichische Steuerrecht signifikante Änderungen, die eine breitere Anerkennung gemeinnütziger Tätigkeiten und eine Vereinfachung der zugehörigen administrativen Prozesse mit sich bringen.
Das Herzstück des Gesetzes bildet die erweiterte Definition der begünstigten Spendenempfänger, die nun alle gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung umfasst. Diese Neuerung ermöglicht es einer Vielzahl von Organisationen – darunter solche, die in den Bereichen Sport, Bildung, Jugendförderung und Demokratieentwicklung aktiv sind –, in den Genuss der Spendenbegünstigung zu kommen. Zudem erleichtert das Gesetz die Vermögensausstattung gemeinnütziger Stiftungen durch die Aufhebung der bisherigen Deckelung für die Abzugsfähigkeit der Zuwendungen und führt steuerfreie Freiwilligenpauschalen ein, um die Arbeit ehrenamtlich Tätiger steuerlich attraktiver zu gestalten.
Ein weiterer Kernpunkt der Reform sind die verfahrensrechtlichen Vereinfachungen, die die Anerkennung der Spendenbegünstigung bereits nach einem Wirtschaftsjahr möglich machen und den Prozess durch die Nutzung von elektronischen Anträgen über FinanzOnline modernisieren. Dies stellt eine bedeutende Erleichterung für die Organisationen dar, da bisher eine dreijährige Frist galt. Ebenso wird die Möglichkeit einer rückwirkenden Sanierung bei formalen Satzungsmängeln eingeführt, und die Umsatzgrenze für begünstigungsschädliche Tätigkeiten wurde von 40.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben.
Wie bereits in der Vergangenheit werden bestimmte begünstigte Einrichtungen ausdrücklich im Einkommensteuergesetz (EStG) genannt. Neben den bereits anerkannten Institutionen wie Universitäten, der Nationalbibliothek, ausgewählten Museen, dem Bundesdenkmalamt und den freiwilligen Feuerwehren, werden nun auch die GeoSphere Austria (ehemals ZAMG), das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, sowie öffentliche Kindergärten und Schulen in diese Kategorie aufgenommen. Private Bildungseinrichtungen hingegen können die Spendenabsetzbarkeit nur durch einen gesonderten Bescheid erlangen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ausschließlich tatsächliche Spenden steuerlich absetzbar sind, nicht jedoch Schulgelder, Kursgebühren und ähnliche Zahlungen.
Die bisherige Obergrenze für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen in Höhe von 500.000 Euro, die zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung gemeinnütziger Stiftungen geleistet wurden, wird aufgehoben. Zuwendungen sind jetzt bis zu einem Limit von 10% des Gewinnes oder des Gesamtbetrages der Einkünfte im Kalenderjahr steuerlich abzugsfähig. Falls im Jahr der Zuwendung keine Möglichkeit zur steuerlichen Absetzung besteht, kann der Abzug auf Antrag in den darauffolgenden neun Jahren erfolgen. Die zugewendeten Vermögenswerte dürfen bereits in den ersten beiden Jahren nach der Zuwendung zur Hälfte für den begünstigten Zweck eingesetzt werden. Für die Stiftung entsteht die Verpflichtung, die Erträge aus der Verwaltung dieser Vermögenswerte ausschließlich für begünstigte Zwecke zu verwenden, erst nach Ablauf des siebten Jahres folgend auf das Jahr, in dem die Erträge zugeflossen sind. In den ersten fünf Jahren können bis zu 80% und danach 50% der Zuwendungen einer Rücklage zugeführt werden.
Mit der Einführung des Gesetzes zum 1. Jänner 2024 und einer Übergangsregelung für die bescheidmäßige Erteilung der Spendenbegünstigung setzt Österreich einen Meilenstein zur Förderung des gemeinnützigen Sektors. Durch diese weitreichenden Änderungen erhalten nun mehr Organisationen die Möglichkeit, ihre Arbeit besser durch Spenden zu finanzieren, und ehrenamtliches Engagement wird durch neue steuerliche Anreize weiter gestärkt.
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