Am 1. Juli 2007 trat das Sachwalterrecht-Änderungsgesetz 2006 in Kraft. Nebst weitreichenden Änderungen im Bereich des Sachwalterschaftswesen wurden insbesondere die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger sowie die Vorsorgevollmacht eingeführt. Wer kümmert sich um mich, wenn ich nicht mehr handlungs- oder geschäftsfähig bin? Wer entscheidet, welche medizinischen Maßnahmen und Therapien durchgeführt werden? Wer sucht ein für mich passendes Pflegeheim? Wer vertritt mich vor Behörden? Wer regelt meine finanziellen Angelegenheiten und wahrt meine Interessen als Gesellschafter oder Aktionär? Ungern setzt man sich mit der Frage „Was wäre, wenn …“ auseinander. Die Vorsorgevollmacht ermöglicht es, für den Fall des Verlustes der Einsichts- und Urteilsfähigkeit sowie der Äußerungs- und Geschäftsfähigkeit einen Dritten mit der Wahrung seiner Interessen zu beauftragen. Sämtliche Angelegenheiten, die von der Vollmacht umfasst sein sollen, müssen bestimmt angeführt werden. Vollmachtnehmer kann nur jemand sein, der in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu einer Krankenanstalt oder einem Heim steht, indem sich der Vollmachtgeber aufhält.
Auch wenn eine Vorsorgevollmacht eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden kann, so empfiehlt sich doch die Errichtung durch einen Rechtsanwalt. Im Einzelfall kann sogar die Errichtung eines Notariatsakts erforderlich sein. Soll die Vorsorgevollmacht auch Einwilligungen in medizinische Behandlungen, Entscheidungen über dauerhafte Änderungen des Wohnortes sowie die Besorgung von Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, umfassen, so muss sie unter ausdrücklicher Bezeichnung dieser Angelegenheiten vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder bei Gericht errichtet werden. Hiebei ist eine Belehrung über die Rechtsfolgen sowie über die Möglichkeiten des jederzeitigen Widerrufs aufzunehmen. Die Vorsorgevollmacht stellt einen zweiseitigen Vertrag dar, in welchem die Vertragsparteien ihre jeweiligen Rechtsbeziehungen und Pflichten genau festlegen können. Nebst einer allgemeinen Vollmacht, umfasst eine Vorsorgevollmacht in der Regel Aufträge hinsichtlich ärztlicher Maßnahmen, der Unterbringung des Vollmachtgebers, der Vertretung vor Banken und Versicherungen, der Vertretung vor Behörden oder vor Gericht, der Verfügung über Liegenschaften, der Begräbnisvorsorge, aber auch die Verfügung über Geschäftsanteile oder Aktien. Gleichzeitig wird im Rahmen des Vertragstextes dem Vollmachtnehmer der Auftrag zum Tätigwerden in vorbezeichneter Form erteilt und dieser vom Vollmachtnehmer auch angenommen. Üblicherweise werden Sachwalterverfügungen in den Vertragstext aufgenommen. Geklärt wird weiters die Aufwandsentschädigung für den Vollmachtnehmer.
Die Vorsorgevollmacht kann sowohl als sofort wirksame und auch im Vorsorgefall weiterhin aufrecht bleibende Vollmacht konzipiert werden. Andererseits ist es möglich, das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht an den Nachweis des Verlustes der Geschäfts- und Handlungsfähigkeit zu knüpfen. Vorsorgevollmachten werden im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert, im elektronischen Urkundenarchiv gespeichert und sind daher im Bedarfsfall beispielsweise von Spitälern einsehbar. Die eigenständige Planbarkeit des Vorsorgefalles und des damit einhergehenden weiteren Procedere hat sich als großer Vorteil für den Vollmachtgeber erwiesen. Dieser nominiert selber jene Person, die ihn im Anlassfalle vertritt oder zum Sachwalter bestellt wird. Die Errichtung einer Vorsorgevollmacht ersetzt in der Regel die Bestellung einer willkürlich ausgewählten Person zum Sachwalter durch das zuständige Pflegschaftsgericht. Selbstverständlich ist es möglich, für verschiedene Belange unterschiedliche Personen zu bevollmächtigen. Der genaue, sinnvolle Umfang einer Vorsorgevollmacht kann nur im individuellen Beratungsgespräch mit ihrem Rechtsanwalt geklärt werden. Zu vielschichtig und weitreichend sind die abzuklärenden Bedürfnisse des Vollmachtgebers, zu unterschieden die einzelnen Umstände. – Nur ausführliche Beratung und Vorsorgen beruhigt.