Neuerungen im internationalen Versicherungsvertragsrecht
Neuerungen im internationalen Versicherungsvertragsrecht
Die Frage nach dem auf einen Versicherungsvertrag mit Auslandsberührung anzuwendenden Recht ist Regelungsgegenstand des internationalen Versicherungsvertragsrechts. Bis zu zum 16. Dezember 2009 war unmittelbar- je nachdem, ob das versicherte Risiko innerhalb oder außerhalb des EWR belegen war – das "Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum" (IVVG) einschlägig. Darüber hinaus kam das am 1. 12. 1998 für Österreich in Kraft getretene "Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht" (EVÜ) welches mittlerweile durch die Rom I Verordnung ersetzt wurde, zur Anwendung. Aufgrund des Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den EWR am 16. Dezember 2009, ist für den EWR eine Regelungslücke entstanden, da bisher keine Nachfolgeregelung geschaffen wurde. Derzeit ist daher subsidiär das "Bundesgesetz vom 15. 6. 1978 über das internationale Privatrecht (IPRG)" für grenzüberschreitende Versicherungsverträge im EWR heranzuziehen ist.
Die Rom I Verordnung ist seit 17. Dezember 2009 in Kraft. Sie gilt für alle EU-Staaten mit Ausnahme von Dänemark. Für grenzüberschreitende Versicherungsverträge im EU-Raum die nach dem 17.12.2009 geschlossen werden kommt nun diese Verordnung zur Anwendung. Versicherungsverträge, die vorher geschlossen wurden unterliegen weiterhin dem EVÜ. Wie auch bisher kann gemäß der Rom I Verordnung für Schuldverhältnisse, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen, grundsätzlich das Recht frei gewählt werden. Die Rechtswahl kann ausdrücklich oder schlüssig erfolgen.
Die Kollisionsnorm in Artikel 7 der „Rom-I“-Verordnung legt fest, welches Recht für Versicherungsverträge gilt, durch die Risiken abgedeckt werden, die im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union belegen sind. Mit dieser Verordnung werden die in Artikel 32 der Richtlinie 2002/83/EG über Lebensversicherungen und in Artikel 7 der Richtlinie 88/357/EWG über Direktversicherungen festgelegten Kollisionsnormen ersetzt und geändert. Mit Artikel 7 der „Rom-I“-Verordnung wurden einige Abweichungen von den Versicherungsrichtlinien eingeführt (Art. 7 Abs. 3 lit c der Verordnung besagt beispielsweise, dass die Rechtswahl im Bereich der Lebensversicherung auf das Recht des Staates dessen Staatsangehörigkeit der Versicherungsnehmer besitzt, eingeschränkt ist). Da bis zum 17. Dezember 2009 keine Gegenmaßnahmen ergriffen wurden, werden sich künftig die Kollisionsnormen in den meisten Mitgliedstaaten von denen in Dänemark, Island, Liechtenstein und Norwegen unterscheiden, was zu Verzerrungen auf dem gemeinsamen Versicherungsmarkt führen könnte.