Videoüberwachung nach der Datenschutzgesetznovelle
Videoüberwachung nach der Datenschutzgesetznovelle
Mit 1. Jänner 2010 sind verschiedene Neuerungen in der Datenschutzgesetznovelle in Kraft getreten. Das Gesetz regelt nunmehr in einem eigenen Abschnitt auch die Zulässigkeit der Videoüberwachung und zwar sowohl durch Unternehmen als auch durch Privatpersonen. Grundsätzlich sind sämtliche Videoaufzeichnungen von dem Gesetzestext umfasst, allerdings sieht das Gesetz selbst bereits die Ausnahmen für private Videoaufnahmen, die etwa für den familiären Bereich oder aus Anlass des Fremdenverkehrs aufgezeichnet werden. Die Datenschutzkommission ist auch der Auffassung, dass Videoaufzeichnungen im Zusammenhang mit der Überwachung von Einfamilienhäusern nicht von der Anwendung des Datenschutzgesetzes umfasst sind, wenn durch eine derartige Videoüberwachung kein öffentlicher Grund mit erfasst wird. Handelt es sich bei der Videoüberwachung um eine Installation nicht in einem Einfamilienhaus, sondern um ein Haus mit mehreren Wohnparteien, so bedarf die Videoüberwachung genauso wie der Installation von Videoanlagen in Geschäften oder Unternehmen grundsätzlich der vorhergehenden Genehmigung durch die Datenschutzkommission. Jedes Speichern von Videomaterial in digitalen Medien ist also auch bei einer Videoüberwachung genehmigungspflichtig und nur wenn überhaupt keine Bilddaten aufgezeichnet werden, ist keine Genehmigung durch die Datenschutzkommission erforderlich. Grundsätzlich genehmigt die Datenschutzkommission regelmäßig die Installation von Videoüberwachungen, wenn die Verhältnismäßigkeit der Videoüberwachung im Rahmen der Interessensabwägung gegeben ist. Ein wesentliches Interesse ist im Regelfall die Gefährdungssituation, die heute allgemein schon in Mehrfamilienhäusern genauso angenommen wird wie bei Geschäften und Unternehmen. Nur wenn der primäre Zweck der Videoüberwachung die Kontrolle von Mitarbeitern im Unternehmen sein soll, so lehnt die Datenschutzkommission in Österreich die Zulässigkeit einer solchen Videoüberwachung generell ab. In der Praxis schwierig ist auch das zeitliche Limit für die Aufbewahrung von Videoaufzeichnungen, die nach dem Gesetz grundsätzlich maximal 72 Stunden betragen darf. Nach Ablauf dieser Frist sind Videoaufzeichnungen für die Sicherung und Überwachung von Objekten grundsätzlich zu löschen.