Die Regelungen der Mediation seit der Umsetzung der EU-Mediationsrichtlinie
Die Regelungen der Mediation seit der Umsetzung der EU-Mediationsrichtlinie
1. Die neuen Regelungen der Mediation in Österreich
Eine Konfliktbehandlung ohne eine gerichtliche Entscheidung kann mehrere Vorzüge haben. Durch eine außergerichtliche Einigung finden in der Regel menschliche Beziehungen eine höhere Berücksichtigung und die Streitparteien haben die Möglichkeit, einen zeitintensiven Prozess zu vermeiden, dessen Ausgang letztendlich doch nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden kann.
Mit der EU-Mediationsrichtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 kam es zu einigen gesetzlichen Änderungen in den einzelnen Mitgliedstaaten. Die Richtlinie legt gemeinsame Mindestnormen fest, indem sie insbesondere die Schnittstellen zwischen Mediation und Gerichtsverfahren regelt. In Österreich ist die Umsetzung durch das seit dem 1. Mai 2011 in Kraft stehende Bundesgesetz über bestimmte Aspekte der grenzüberschreitenden Mediation in Zivil- und Handelssachen in der Europäischen Union (EU-Mediations-Gesetz – EU-MediatG, BGBl I 2011/21) und die Änderung der Zivilprozessordnung durch das Einfügen des § 433a über den „Mediationsvergleich“ erfolgt. Bisher wurde die Ausübung der Mediation allein durch das Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen (ZivMediatG) geregelt, das auch weiterhin anzuwenden ist. Die Neuerungen betreffen insbesondere die Vertraulichkeit, die Aufklärungspflicht, die Hemmung des Ablaufs der Verjährungsfristen und die Vollstreckbarkeit der im Rahmen eines Mediationsverfahrens erzielten Vereinbarung.
2. Das EU-Mediations-Gesetz (EU-MediatG)
Im Vergleich zum ZivMediatG ist der persönliche Anwendungsbereich des EU-MediatG weiter, da es auch auf nicht „eingetragene“ Mediatoren anzuwenden ist. Der sachliche Anwendungsbereich ist hingegen enger gefasst. Die neuen Regelungen beziehen sich ausschließlich auf grenzüberschreitende Streitigkeiten. Die Voraussetzung für die Anwendung des EU-MediatG ist somit, dass entweder die Vereinbarung, die Anordnung oder die Pflicht oder Aufforderung zur Nutzung der Mediation durch das Gericht zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in jeweils einem anderen EU-Mitgliedstaat haben. Die Vorschriften des ZivMediatG gelten weiterhin für eingetragene Mediatoren, selbst dann, wenn es sich um eine grenzüberschreitende Mediation iSd EU-MediatG handelt.
3. Der Mediationsvergleich iS des § 433a ZPO
Durch § 433a ZPO erhalten die Streitparteien die Möglichkeit, nach dem Zustandekommen einer in einem Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung einen prätorischen Vergleich vor einem Bezirksgericht abzuschließen, der einen vollstreckbaren Titel iS des § 1 Z 5 EO darstellt. Vor Einführung der neuen Regelung waren die Gerichte weder verpflichtet noch berechtigt, außergerichtlich zustande gekommene Vereinbarungen zu beurkunden und vollstreckbar zu machen. Die neue Regelung ist auf schriftliche Vereinbarungen über eine Zivilsache anzuwenden, die nach dem 30. April 2011 abgeschlossen wurden. Dabei ist es unerheblich, ob das Mediationsverfahren in den Anwendungsbereich des ZivMediatG, des EU-MediatG oder der MediationsRL fällt oder von einem nicht eingetragenen Mediator in rein nationalen Streitigkeiten durchgeführt wurde.
Art 6 der MediatRL sieht vor, dass die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass schriftliche Vereinbarungen auf Antrag der Parteien oder einer Partei mit ausdrücklicher Zustimmung der anderen vollstreckbar gemacht werden. Die Vorgaben der MediatRL wurden damit nicht vollständig erfüllt. Für die Vollstreckbarmachung des Mediationsvergleichs iS des § 433a ZPO müssen beide Parteien vor Gericht anwesend sein. Beim vollstreckbaren Notariatsakt kann nur der Verpflichtete gem § 3 NO seine Vollstreckungsunterwerfung erklären. Die mangelnde Umsetzung der MediationsRL wird bei Vorliegen der Voraussetzungen eine direkte Anwendbarkeit dieser nach sich ziehen.