Eine Änderung der EuGH-Rechtsprechung stellt keinen Wiederaufnahmsgrund dar
Eine Änderung der EuGH-Rechtsprechung stellt keinen Wiederaufnahmsgrund dar
In einem Verfahren gegen die Immofinanz AG vor dem Handelsgericht Wien ist es im April dieses Jahres zu einem Vorabentscheidungsersuchen in Bezug auf die Frage des Vorranges von Schadenersatz gegenüber dem Verbot der Einlagenrückgewähr gekommen (siehe Beitrag „Vorabentscheidungsverfahren im Immofinanz – Prozess“). Dieser Schritt des HG Wien begünstigt erheblich die Immofinanz AG, kann sich doch der Anleger gegen den Vorlagebeschluss des HG Wien nicht zur Wehr setzen und erlaubt es der Immofinanz AG, eine für sie günstige Änderung der Rechtslage abzuwarten (so bestätigte bereits der OGH im 6 Ob 28/12d und 7 Ob 77/10i den Vorrang des Schadenersatzes vor dem Verbot der Einlagenrückgewähr). Wäre das HG Verfahren nicht für die Vorabentscheidung unterbrochen worden, hätten folglich auch diese Verfahren entsprechend der OGH-Rechtsprechung die Einwendungen der Immofinanz AG verwerfen müssen. Eine spätere Änderung dieser Rechtsprechung hätte der Immofinanz AG nichts genützt, ist es doch anerkannt, dass eine Änderung in der Rechtsprechung oder neue rechtswissenschaftliche Erkenntnisse keinen Wiederaufnahmsgrund darstellen. Gleichsam hätte auch eine (neue) Rechtsprechung des EuGH keinen entsprechenden Wiederaufnahmsgrund dargestellt, wie der OGH auch nunmehr in seiner Entscheidung 4 Ob 83/12b vom 12. Juni 2012 bestätigte.