Das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 enthält neue Regelungen zur Anrechnung von Vermögenswidmungen des Erblassers an eine von ihm errichtete Privatstiftung: Errichtet der Erblasser eine Privatstiftung und widmet dieser ein Vermögen, so wird eine solche Vermögenswidmung einer Schenkung unter Lebenden gleichgestellt (§ 781 Abs. 2 Z 4 ABGB). Nach dem Erbrechtsänderungsgesetzes 2015 sind Schenkungen des Erblassers an eine von ihm gegründete Privatstiftung in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Pflichtteils von pflichtteilsberechtigten Erben einzubeziehen, wenn diese der Privatstiftung übertragenen Vermögenswerte zwingend an pflichtteilsberechtigte Erben auszuschütten sind (§ 780 Abs.1 ABGB, § 781 Abs 2 Z 4 und Z 5 ABGB).[1] Die gesetzlichen Bestimmungen des Erbrechtsänderungsgesetzes 2015 selbst, die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur Gesetzesänderung[2] sowie Lehre[3] und Rechtsprechung[4] untermauern diesen Grundsatz: Zuwendungen eines Erblassers an eine von ihm gegründete Privatstiftung sind unbefristet in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Pflichtteilsansprüche der Erben mit einzubeziehen, wenn die Privatstiftung diese Vermögenswerte aufgrund der Vorgaben des Erblassers und Stifters zwingend an pflichtteilsberechtigte Erben auszuschütten hat.
Überträgt ein Stifter also seine Vermögenswerte an eine von ihm gegründete Privatstiftung mit der Maßgabe, dass diese Vermögenswerte in weiterer Folge an seine pflichtteilsberechtigten Erben ausgeschüttet werden müssen, so sind bei der Bemessung des Pflichtteilsanspruches anstelle der Privatstiftung die pflichtteilsberechtigten Erben selbst als die eigentlichen Empfänger der Vermögenszuwendungen anzusehen. Zusammenfassend kann also festgestellt werden, dass bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs auch jene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, die der Erblasser an eine von ihm gegründete Privatstiftung übertragen hat, wenn diese Vermögenswerte zwingend an seine pflichtteilsberechtigten Erben auszuschütten sind.
[1] Rabl in NZ 2015/107 S 321 Zur Anrechnung von Ausschüttungen einer vom Erblasser gegründeten Privatstiftung: „Das Gesetz stellt seinem Wortlaut nach vielmehr auf gar keine besondere Beziehung zwischen der rechtsgeschäftlichen Disposition des Erblassers und dem Begünstigten ab, sondern verlangt in § 781 Abs 2 Z 5 bloß, dass die Privatstiftung von ihm errichtet wurde oder von ihm Zustiftungen erhalten hat.“
[2] Erläuterungen zum Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 – ErbRÄG 2015 zu § 782 nF ABGB „Ausschüttungen einer Privatstiftung können außerdem dann unbefristet anrechnungspflichtig sein, wenn die Ausschüttung der Umgehung des Pflichtteilsrechtes dient, weil die Stiftung nur zwischen den Geschenkgeber und den Pflichtteilsberechtigten zwischengeschaltet wird, um die kurze Frist auszunützen, wodurch Ansprüche anderer Pflichtteilsberechtigter beschränkt würden“
[3] Schauer in ZfS 2006, 52 ff; Rabl in NZ 2015/107; B. Jud in FS Welser 380
[4] OGH Ob 98/17a