Aktionäre müssen ihre Namen bekanntgeben
Aktionäre müssen ihre Namen bekanntgeben
Mit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011 (BGBl I. Nr 53/2011) wurden Regelungen für die Verbesserung der Transparenz bei österreichischen Aktiengesellschaften eingeführt. Bisher hat ein österreichischer Aktiengesellschafter das Wahlrecht zwischen einer Inhaberaktie und einer Namensaktie gehabt. Auch konnten österreichische Aktiengesellschaften in der Vergangenheit Zwischenscheine ausgeben und diese den Aktionären anstelle von Aktien aushändigen. Nach dem neuen Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz darf eine nichtbörsennotierte Aktiengesellschaft nur mehr Namensaktien ausgeben. Somit ist für eine nichtbörsennotierte Aktiengesellschaft sowohl die Ausgabe von Inhaberaktien untersagt, als auch die Ausgabe eines Zwischenscheins nicht mehr zulässig. Bestehende Inhaberaktien oder Zwischenscheine von nichtbörsennotierten Aktiengesellschaften müssen innerhalb der Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2013 in Namensaktien ausgetauscht werden. Mit der Ausgabe von Namensaktien sind die nicht börsennotierten Aktiengesellschaften auch zur Führung eines Aktienbuches verpflichtet. Danach sind bei allen solchen Aktiengesellschaften unternehmensintern Aufzeichnungen über die Identität der Aktionäre zu führen, die einen Rückschluss auf den rechtmäßigen Eigentümer der Namensaktie zulassen. Weitere darüber hinausgehende Angaben sind unternehmensintern nicht erforderlich. Soweit jedoch eine Aktiengesellschaft Dividenden an die Aktionäre ausschüttet, sind im Aktienbuch oder in anderen unternehmensinternen Aufzeichnungen auch Angaben zur Kontoverbindung der Aktionäre zu führen. Somit ist im Sinne der gesetzlich geforderten Transparenz der Geldfluss von Dividenden an die Eigentümer der Aktien zu verfolgen.