BREXIT trifft den Onlinehandel

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BREXIT trifft den Onlinehandel

Montag, 4 März, 2019

Der bevorstehende Austritt Großbritanniens aus der EU hat für die österreichischen Käufer im Internet erhebliche Folgen.

Solange Großbritannien Mitglied der Europäischen Union war, galt auch für jede Onlinebestellung eines österreichischen Käufers in Großbritannien die Regel der Zollunion. Daher fielen für Einkäufe in Großbritannien auch keine Zölle an.

Mit dem bevorstehenden Austritt von Großbritannien aus der Europäischen Union ändert sich der Status von Großbritannien zu einem Drittland. Großbritannien ist damit gegenüber der Europäischen Union gleichgestellt mit Drittländern wie China oder USA. Damit unterliegen Waren, die von Großbritannien in die EU eingeführt werden, grundsätzlich ab einem Wert von € 150,00 den Zolltarifen. Derzeit hat Großbritannien mit der Europäischen Union noch überhaupt kein Zollabkommen verhandelt und es sind daher die nach der WTO geltenden Zollbestimmungen anzuwenden. Jeder einzelne Einkauf im Internet mit einem Wert von über € 150,00 wird vom österreichischen Käufer daher zu verzollen sein und die Zölle können die eingekauften Waren erheblich verteuern. Außerdem sind zu den anzuwendenden Zolltarifen auf sämtliche Artikel ab einem Gegenwert von € 22,00 zusätzlich die Einfuhrumsatzsteuer abzuführen. Diese für die österreichischen Kunden üblicherweise geltende Einfuhrumsatzsteuer beträgt 20% vom Warenwert und wird von den meisten Onlinehändlern automatisch abgeführt und bei der Preisfindung bereits berücksichtigt.

Die britischen Onlinehändler sind bereits entsprechend unter Druck geraten, wie etwa das Beispiel des Onlineanbieters Asos zeigt. Die Aktie des Londoner Modeversenders Asos stürzte nach der Abstimmung über den Brexitplan im Unterhaus innerhalb weniger Tage um mehr als 50% ab. Änhlich unter Druck geraten dürfte der Modeanbieter Topshop sein, der von London aus in mehr als hundert Länder exportiert und sich nach eigener Definition mit 4,5 Millionen Kunden im Internet auch als digitaler Marktführer bezeichnet.

Zusätzlich zu den Zollproblemen kommen für britische Onlinehändler noch eine Vielzahl an Vorschriften betreffend Widerrufsrechte und das Recht zur Rückgabe von Waren unter bestimmten Fristen zur Anwendung. Diese Rechte über den Widerruf von im Internet abgeschlossenen Einkäufen ist mittlerweile in den meisten EU-Ländern harmonisiert. Durch den Austritt von Großbritannien aus der EU müssen diese Regelungen von britischen Onlinehändlern neu verhandelt werden. Insgesamt ist daher zu erwarten, dass der britische Onlinehandel massiv unter dem Brexit leiden wird und sich wegen der aufkommenden Zollformalitäten auch die Österreicher vermehrt Onlinehändlern innerhalb der EU zuwenden werden.

Dr Christoph Kerres LLM (Georgetown)

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