Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz

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Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz

Freitag, 19 März, 2010

Am 23. April 2008 wurde die Richtlinie 2008/48/EG des europäischen Parlaments und des Rates über Verbraucherkreditverträge erlassen, welche Anlass für das Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz ist. Die RL sieht Bestimmungen über Rücktritt, Kündigung und vorzeitige Rückzahlung vor, überdies detaillierte Informationspflichten des Kreditgebers sowie die Verpflichtung zur Bewertung der Bonität des Kreditnehmers.

 

Die Inhalte der Richtlinie wurden mit dem vorliegenden Ministerialentwurf 120/ME umgesetzt, was insbesondere zum einen durch die Schaffung eines neuen Verbraucherkreditgesetzes und zum anderen durch die Reform der Darlehensbestimmungen des ABGB bewerkstelligt werden soll, welche den derzeit im ABGB nicht erwähnten Kreditvertrag als besondere Art des Darlehensvertrages, nämlich als entgeltliches Gelddarlehen in das ABGB aufnimmt. Gleichzeitig sind verschiedene Anpassungen in anderen Gesetzen - Konsumentenschutzgesetz, Bankwesengesetz Versicherungsaufsichtsgesetz, Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, Investmentfondsgesetz, Zahlungsdienstegesetz, Gewerbeordnung 1994 und Maklergesetz - durchzuführen. Überdies wird aus Anlass der umfangreichen Neuregelungen zum Verbraucherkredit das 21. Hauptstück des ABGB erneuert. Die Richtlinie ist bis Mitte des Jahres in das österreichische Recht umzusetzen.

Ein Schwerpunkt betrifft die Änderungen des ABGB über den Darlehensvertrag. Die §§ 983 ff des Entwurfs lösen sich ganz zu Recht von der historischen begründeten Realvertragskonstruktion. Der Darlehensvertrag soll nun nicht mehr erst mit Übergabe der Darlehenssumme zustande kommen, sondern durch bloße Willensübereinstimmung zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer und wird damit dem Konsensualprinzip folgen. Der Entwurf lässt dem allgemeinen Darlehensrecht (§§ 983-985) die Regelung des praktisch besonders bedeutsamen entgeltlichen Gelddarlehens folgen (§§ 986-991), das als „Kreditvertrag“ bezeichnet wird.

 

Die Bestimmungen im ABGB gelten für alle Darlehen und Kredite, also auch für solche an Unternehmer, nicht jedoch für Kredite und Darlehen von Unternehmern an Verbraucher, auf welche das Verbraucherkreditgesetz anzuwenden sein wird. Gesetzlich näher geregelt werden sollen im ABGB insbesondere die ordentliche und außerordentliche Kündigung von Kreditverträgen mit unbestimmter und bestimmter Laufzeit sowie die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung von Krediten. Zukünftig soll es dem Kreditgeber auch beim Unternehmerkredit gesetzlich verwehrt sein, den Kreditvertrag einseitig nach seinem Belieben vorzeitig aufzulösen. Mit Ausnahme des Verbotes der einseitigen beliebigen Auflösung des Kreditvertrages soll die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen des ABGB vertraglich ausgeschlossen werden können.

 

Das Verbraucherkreditgesetz als einen Schwerpunkt der Neuregelungen. Dieses soll anwendbar sein, wenn ein Unternehmer iSd Konsumentenschutzgesetzes einem Verbraucher einen Kredit mit einem Gesamtbetrag von mindestens € 200,00 gewährt oder zu gewähren zusagt (§ 4 VKrG-Entwurf). Weites enthält es Regelungen betreffend Informationspflichten (§§ 6 und 19 VKrG-Entwurf). Entsprechend § 7 VKr-Entwurf legt eine Verpflichtung zur Bonitätsprüfung fest. Verstößt der Kreditgeber gegen diese Prüfpflicht der Kreditwürdigkeit und Kann der Kreditnehmer in weiterer Folge den Kredit nicht oder nicht vollständig zurückzahlen, kann das Gericht die Ansprüche mäßigen. § 9 VKrG-Entwurf regelt zwingende Angaben des Kreditvertrages. Ein neues Rücktrittsrecht des Verbrauchers normiert § 12 VKr-Entwurf. Danach soll der Verbraucher binnen 14 Tagen ab dem Tag des Abschlusses des Kreditvertrages ohne Angabe von Gründen vom Kreditvertrag zurücktreten können. Die Rücktrittsfrist soll allerdings erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, ab dem der Verbraucher alle Vertragsbedingungen und Informationen erhalten hat, die ihm nach dem Verbraucherkreditgesetz zwingend mitzuteilen sind.

 

Beim Kreditvertrag mit unbestimmter Laufzeit soll dem Kreditgeber nach dem § 14 des Entwurfes ein Kündigungsrecht nur dann zustehen, wenn dies mit dem Kreditnehmer vereinbart worden ist. Der Kreditnehmer hingegen soll gem § 15 jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen können. Dem Verbraucher dürfen für die Kündigung keine Kosten verrechnet werden.

Die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes sollen zwingend sein. Es soll also zum Nachteil des Verbrauchers davon nicht abgewichen werden können.