Das neue Stiftungseingangssteuergesetz

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Das neue Stiftungseingangssteuergesetz

Montag, 5 Mai, 2008

Vor etwa einem Jahr hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Erbschaftssteuer und die Schenkungssteuer als verfassungswidrig aufgehoben. In der Entscheidung vom 7. März 2007 zur Verfassungswidrigkeit der Erbschaftssteuer hat der VfGH bestimmt, dass das Bewertungsverfahren zur Ermittlung der Erbschaftssteuer bei Grundstücken als gleichheitswidrig anzusehen ist. Wenige Monate später hat der VfGH in seiner Entscheidung vom 15. Juni 2007 wegen eines ähnlich gelagerten Falles zur Bemessung der Schenkungssteuer auch wesentliche Bereiche des Schenkungssteuergesetzes aufgehoben. In beiden Entscheidungen hat der VfGH der Bundesregierung eine Reparaturfrist bis zum 31. Juli 2008 eingeräumt. Der Gesetzgeber wird jedoch innerhalb der Reparaturfrist kein neues ErbSchStG beschließen, womit dieses Gesetz mit 1. August 2008 wirkungslos wird. Die stiftungsrechtlichen Bestimmungen im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz sollen nach dem Verstreichen der Reparaturfrist durch neue gesetzliche Regelungen ersetzt werden.

 
Bisher wurden jegliche Zuwendungen an österreichische Privatstiftungen nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz mit 5 % des eingebrachten Wertes versteuert. Dieser Steuersatz reduziert sich auf 2,5 % wenn der Stifter selber eine Privatstiftung ist. Durch die Aufhebung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetztes werden systematisch somit auch die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Eingangsbesteuerung von Zuwendungen an die Privatstiftung wegfallen. Nach der Intention des Gesetzgebers sollen Zuwendungen an eine Privatstiftung jedoch nun in einem neuen Stiftungseingangssteuergesetz geregelt werden. Durch eine Änderung im Einkommenssteuergesetz sollen darüber hinaus Entnahmen der Substanz einer Privatstiftung zukünftig keiner Besteuerung mehr unterliegen, sofern die Substanzeinbringung in die Stiftung nach dem 31. August 2008 erfolgt.
 
Der Verfassungsgerichtshof hat das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz und damit auch die in diesem Gesetz bisher geregelten Bestimmungen über die Besteuerung von Zuwendungen an österreichische Privatstiftungen mit Ende Juli dieses Jahres aufgehoben worden. Der Ministerialentwurf hält wie bisher an der Besteuerung von Zuwendungen an österreichische Privatstiftungen fest und hat mit der neuen Stiftungseingangsbesteuerung die entsprechende gesetzliche Grundlage geschaffen. Da das neue Gesetz in vielen Bereichen neue steuerliche Maßnahmen trifft, empfiehlt es sich, noch vor den steuerlichen Änderungen ab 31. Juli 2008 bei geplanten Vermögensstrukturierungen rechtliche Beratung einholen.
 

Die Beibehaltung der Besteuerung von Zuwendungen an österreichische Privatstiftungen ist systematisch bedenklich, da die steuerliche Attraktivität der österreichischen Privatstiftung eng mit der Erbschafts- und Schenkungssteuer verknüpft ist. Bei vererbten und verschenkten Vermögen an Privatpersonen fällt nach dem Wegfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer in Österreich keinerlei steuerliche Belastung mehr an. Über den Stiftungsweg verliert das Vermögen jedoch wegen der Stiftungseingangsteuer 2,5 % des gestifteten Wertes und zusätzlich wird bei der Ausschüttung an den Begünstigten die Kapitalertragssteuer von 25 % vom Fiskus eingehoben. Berücksichtigt man neben dem Steueraufwand noch den administrativen Aufwand, rechtliche Beratungsleistungen, Kosten von Steuerberatern und Stiftungsprüfern, so müssen die zivilrechtlichen Argumente für die Wahl der Stiftung umso deutlicher hervortreten. In vielen Fällen ist daher zu erwarten, dass die sinkende steuerliche Attraktivität zivilrechtlich sinnvollen und erwünschten Ausgestaltungen der Vermögensstrukturierung entgegenstehen wird.

 

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