Der Kostenersatzanspruch des im Rechtsstreit auftretenden Kurators gem § 10 ZPO
Der Kostenersatzanspruch des im Rechtsstreit auftretenden Kurators gem § 10 ZPO
1. Die Bestimmung des § 10 ZPO und deren Zweck
Gem § 10 ZPO hat die durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten (§ 41 ZPO) eines vom Prozessgericht oder von einem anderen Gerichte bestellten Kurators die Partei, durch deren Prozesshandlung die Bestellung oder Mitwirkung des Kurators veranlasst wurde, unbeschadet eines ihr etwa zustehenden Ersatzanspruches zu bestreiten.
Der Bestimmung des § 10 ZPO liegt die Wertung zugrunde, dass es grundsätzlich eher dem Prozessgegner als dem Kurator, der außerhalb des Prozessverhältnisses steht, zuzumuten ist, vorläufig die Kosten zu tragen, da der Sachwalter oft auch ohne dessen Willen bestellt worden ist. Verliert die Gegenpartei den Prozess, so muss sie ohnehin alle Kosten des Betroffenen tragen. (OLG Wien 23.8.2005, 13 R 180/05v; Barth, Der Rechtsanwalt als Sachwalter, ÖJZ 2005/4.)
1.1. Die durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten
Welche Kosten als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden können, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen für den Kostenersatz. § 10 ZPO findet keine Anwendung auf die Entlohnung außergerichtlicher Bemühungen eines Kurators, wie zB bei Vergleichsverhandlungen. (Schubert in Fasching/Konecny2 § 10 ZPO Rz 3 f.)
Ob die vom Kurator erhobenen Einwendungen im Sinne des § 10 ZPO der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienen, ist nicht nach einem subjektiven Maßstab zu beurteilen, sondern objektiv dahingehend, ob die Prozesshandlungen des Kurators per se geeignet sind, das Prozessziel zu erreichen. (OLG Wien 16.10.1991, 14 R 65, 181/91.) Die Kosten eines von vornherein aussichtslosen Rechtsmittels sind dem Kurator in keinem Fall zuzusprechen. (LGZ Wien 11. 5. 1937 RZ 1937, 405; LGZ Wien 10. 12. 1981 MietSlg 33.604; LGZ Wien 16. 4. 1986 MietSlg 38.743; LGZ Wien 9. 11. 1989 MietSlg 41.534; LGZ Wien 27. 5. 1997 MietSlg 49.597.) Dieser hat aber aufgrund seiner Amtspflicht auch nur die kleinste Chance eines Erfolgs eines Rechtsmittels wahrzunehmen.
1.2. Veranlassung der Bestellung oder Mitwirkung des Kurators
Allgemein gilt, dass die Bestellung dann veranlasst wird, wenn das Verfahren ohne diese nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden könnte. (LGZ Wien 43 R 381/01z EFSlg 97.989; LGZ Wien 44 R 195/03g EFSlg 105.572.) Ergeben sich während eines Verfahrens Anzeichen dafür, dass einer Person ein Sachwalter zur Seite gestellt werden sollte und beantragt dies die Gegenpartei, so ist die Bestellung des Kurators jedenfalls durch diese veranlasst.
§ 10 ZPO ist auch anzuwenden, wenn die Bestellung von Amts wegen erfolgte oder ein bereits von einem anderen Gericht bestellter Kurator mitwirkte. (OLG Wien 29. 7. 1988 WR 369; LGZ Wien 8. 5. 1996 EFSlg 82.150.) Die klagende Partei, die eine Klage gegen eine unter Sachwalterschaft stehende Person eingebracht hat, hat die Mitwirkung des bereits bestellten Sachwalters im Prozess im Sinne des § 10 ZPO veranlasst. (OLG Wien 23.8.2005, 13 R 180/05v.) Keine Veranlassung für die Mitwirkung des Kurators liegt hingegen vor, wenn die klagende Partei ihrerseits sowohl einen Antrag in einem Verwaltungsverfahren als auch in einem gerichtlichen Verfahren Handlungen vorgenommen hat, die das Verfahren jeweils in Gang gesetzt haben. (OLG Wien 21.10.1988, 33 Rs 208/88, ÖJZ 1989/152.)
1.3. Kuratoren iSd § 10 ZPO
Zu den in § 10 ZPO genannten Kuratoren gehören auch Sachwalter, die vom Gericht für Personen bestellt werden, die ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen und ihre Rechte nicht selbst vertreten können. (OLG Wien 21.10.1988, 33 Rs 208/88, ÖJZ 1989/152; Schubert in Fasching/Konecny2 § 10 ZPO Rz 1.) Ebenfalls erfasst werden der Kollisionskurator, der Verlassenschaftskurator und der Notgeschäftsführer nach § 15a GmbHG. (Schubert in Fasching/Konecny2 § 10 ZPO Rz 8.)
2. Beschluss auf Bestimmung der Kosten und nachträglicher Kostenbestimmungsantrag
Der Kostenzuspruch an den Kurator hat nicht im Urteil, sondern mittels Beschluss zu ergehen. (OLG Wien 3. 4. 1946 EvBl 1946/209; OLG Wien 4. 2. 1976 EFSlg 27.745.) Dieser Beschluss auf Bestimmung der Kosten ergeht jedoch nur über Antrag des Sachwalters. Rechtsmittelbefugt sind der Kurator, der zur Leistung verpflichtete Gegner und der Kurand. (LGZ Wien 10. 9. 1985 MietSlg 37.724; LGZ Wien 30. 3. 1995 MietSlg 47.576.) Eine Partei, der nach dem in § 54 Abs 1 ZPO genannten Zeitpunkt Kosten entstehen, kann eine Ergänzung der Entscheidung über die Höhe der zu ersetzenden Kosten gem § 54 Abs 2 ZPO beantragen und so die Kuratorkosten auf den Kuranden übertragen.