Der wirtschaftliche Eigentümer einer Stiftung
Der wirtschaftliche Eigentümer einer Stiftung
In einer jüngsten Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, wer auch aus steuerlicher Sicht der wirtschaftliche Eigentümer von einem der Stiftung gewidmeten Vermögen ist. Anlassfall war eine Stifterin, die mehrere Zinshäuser einer von ihr gegründeten Stiftung gewidmet hat. Bei dieser Widmung hat sich die Stifterin ein lebenslanges Fruchtgenussrecht an den Zinshäusern zurück behalten und der Stiftung ein Veräußerungs- und Belastungsverbot aufgetragen. Später hat die Stifterin die gegründete Stiftung widerrufen und die Zinshäuser wurden ihr wiederum ins grundbücherliche Eigentum rückübertragen. Die Stifterin argumentierte, dass sie stets wirtschaftliche Eigentümerin der Zinshäuser gewesen ist, da sie das lebenslängliche Nutzungsrecht inne hatte und die Stiftung selbst nur das belastete grundbücherliche Eigentum hatte, ohne darüber verfügen zu dürfen. Aufgrund der eigentümerähnlichen Stellung der Stifterin sei die Rückübertragung der Zinshäuser im Zuge der Auflösung der Stiftung kein steuerbarer Vorgang. Während die ersten Instanzen dieser Argumentation folgten, hat der Verwaltungsgerichtshof eine gegenteilige Beurteilung vorgenommen und die aufgrund der Auflösung der Stiftung erfolgte Zuwendung der Zinshäuser einer Kapitalertragsteuer unterzogen.
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis zur Zahl GZ 2010/13/0105 vom 25. Juni 2014 dazu aus, dass selbst die Kombination eines ausschließlichen Fruchtgenussrechtes einer Liegenschaft kombiniert mit dem Veräußerungs- und Belastungsverbot des grundbücherlichen Eigentums noch kein wirtschaftliches Eigentum begründet. Für die Beurteilung eines wirtschaftlichen Eigentums ist insbesondere auch von Bedeutung, wem eine mögliche Wertsteigerung der Liegenschaft zugutekommt und wer das Risiko einer Wertminderung der Liegenschaft zu tragen hat. Da üblicherweise weder der Nutzen einer Wertsteigerung, noch das Risiko einer Wertminderung von dem Inhaber eines Fruchtgenussrechtes getragen wird, ist der grundbücherliche Eigentümer nicht nur zivilrechtlich als Eigentümer, sondern auch steuerrechtlich als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen. Die Möglichkeiten der Wertsteigerung einer Liegenschaft und die Risiken einer Wertminderung einer solchen reichen aus, um dem zivilrechtlichen Eigentümer auch einen wirtschaftlichen Erfolg oder ein wirtschaftliches Risiko zuzurechnen, was für die steuerrechtliche Definition des wirtschaftlichen Eigentümers ausreicht. Die Rückübertragung eines zivilen Eigentums, einer mit Veräußerungs- und Belastungsverbot belasteten Liegenschaft an den Innehaber des Fruchtgenussrechtes an dieser Liegenschaft, stellt somit einen steuerbaren Vorgang dar. Mit dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof auch umgekehrt klargestellt, dass ein Stifter, der eine Liegenschaft der von ihm gegründeten Stiftung unter Rückbehaltung eines Fruchtgenussrechtes überträgt, selbst regelmäßig nicht als wirtschaftlicher Eigentümer dieser Liegenschaft angesehen werden kann.