Die Aufnahme grenzüberschreitender Tätigkeit von Versicherungsunternehmen im EWR

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Die Aufnahme grenzüberschreitender Tätigkeit von Versicherungsunternehmen im EWR

Montag, 15 Februar, 2010

Nach dem Grundsatz der einheitlichen Zulassung sind Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Vertragsstaat berechtigt, in jedem anderen Vertragsstaat den Betrieb der Vertragsversicherung über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr auszuüben, ohne dass sie dafür einer besonderen Zulassung bedürfen. Versicherungsunternehmen in einem EWR-Vertragsstaat benötigen daher für den Betrieb im Inland keine Konzession. Sie müssen sich jedoch über ihre jeweils zuständige Herkunftslandbehörde zum Geschäftsbetrieb anmelden (Notifizierungsverfahren). Nach dieser Anmeldung dürfen sie in Österreich über eine Zweigniederlassung oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs tätig werden. Zuständig für die Durchführung des Verständigungsverfahrens ist allein die Aufsichtsbehörde im Sitzstaat des Versicheriungsunternehmens (Herkunftslandprinzip). Sie allein trifft alle erforderlichen Entscheidungen. Die Aufsichtsbehörde des Staates, in dem die Zweigniederlassung errichtet oder der Dienstleistungsverkehr aufgenommen werden soll (Tätigkeitslandbehörde), ist in diesem Verfahren im Wesentlichen nur Empfänger von Informationen. Der Aufsichtsbehörde des Sitzstaates ist auch die Entscheidung darüber vorbehalten, ob eine bestimmte Tätigkeit als Zweigniederlassung oder als Dienstleistungsverkehr anzusehen ist

 

Das Versicherungsunternehmen teilt der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates seine Absicht mit, in einem anderen EWR-Vertragsstaat den Dienstleistungsverkehr aufzunehmen. In dieser Mitteilung muss die Art der Risiken angegeben werden, die das Versicherungsunternehmen decken will. Dabei genügt die Angabe der Versicherungszweige, es sei denn, es handelt sich um ungewöhnliche Risiken. Darüber hinaus sind die Versicherungszweige anzugeben, zu deren Betrieb das Versicherungsunternehmen zugelassen ist. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes verständigt die Aufsichtsbehörde des Tätigkeitsstaates innerhalb eines Monats von der Mitteilung des Versicherungsunternehmens und teilt dies dem Versicherungsunternehmen mit. Sobald das Versicherungsunternehmen diese Mitteilung erhalten hat, kann es den Dienstleistungsverkehr aufnehmen. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates hat der Übermittlung der Unterlagen eine Bescheinigung darüber anzuschließen, dass das Versicherungsunternehmen über ausreichende Eigenmittel verfügt (Solvabilitätsbescheinigung). Diese Bescheinigung darf nicht ausgestellt werden, wenn die Aufsichtsbehörde Grund zur Annahme hat, dass das Versicherungsunternehmen nicht auf Dauer über ausreichende Eigenmittel verfügen wird.