Die Erben des Künstlers Franz West obsiegen im Rechtsstreit gegen die Privatstiftung

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Franz West

Die Erben des Künstlers Franz West obsiegen im Rechtsstreit gegen die Privatstiftung

Montag, 26 Juni, 2017

Nach einem jahrelangen Rechtsstreit zwischen den Erben von Franz West und der Franz West Privatstiftung hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien nunmehr ein Urteil zu Gunsten der beiden Kinder als dessen Erben gefällt. Die Verlassenschaft nach Franz West und die beiden Kinder des Künstlers wurden in dem Rechtsstreit von der Kanzlei Kerres | Partners vertreten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Franz West gilt als einer der weltweit bekanntesten zeitgenössischen Künstler und wurde international insbesondere durch seine Skulpturen und die sogenannten Passstücke bekannt. Der Künstler Franz West ist am 25. Juli 2012 nach langer Krankheit in Wien verstorben. Wenige Tage vor seinem Tot hat Franz West unter maßgeblichem Einfluss einer amerikanischen Galerie am Krankenbett eine Privatstiftung gegründet und dieser durch eine rechtlich fragwürdige Erklärung einen Großteil seiner Kunstwerke übertragen. Die so gegründete Franz West Privatstiftung sollte unter Missachtung der Pflichtteilsrechte seiner Ehefrau und seiner beiden Kinder einen Großteil der Kunstwerke von Franz West mit einem heute geschätzten Wert von vielen Millionen Euro erhalten.

Der Künstler Franz West hinterließ nach seinem Tod seine Ehefrau und zwei minderjährige Kinder. Das Gericht bestellte im Vorfeld des Verfahrens vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einen Kurator für die Verlassenschaft und der Kurator hat die rechtlich fragwürdige Übertragung der Kunstwerke an die kurz vor dem Tod neugegründete Stiftung angefochten. Da die Vorstände der neu gegründeten Privatstiftung in einem Konflikt mit eigenen wirtschaftlichen Interessen standen, wurde in einem Parallelverfahren die Abberufung der Vorstände der Franz West Privatstiftung betrieben. Und die ehemaligen Vorstände der Franz West Privatstiftung wurden in weiterer Folge auch durch eine rechtskräftige Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wegen grober Pflichtverletzung aus dem Vorstand abberufen (GZ 6 Ob 145/16s). Der Oberste Gerichtshof hat darüber hinaus auch schon in einem vom Verein Franz West angestrebten Parallelverfahren die Wirksamkeit der im Gerichtsverfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien behandelte Widmungserklärung vom 20. Juli 2012 rechtlich beurteilt: Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang im März 2016 entschieden, dass die von Franz West am Totenbett unterschriebene Widmungserklärung als rechtlich notwendiger zweiseitiger Rechtsakt nicht rechtsgültig zustande gekommen ist (GZ 4 Ob 18/16z). Daran anlehnend hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien nunmehr in seinem Urteil ausgeführt, dass die Widmungserklärung von Franz West am Totenbett nicht rechtsgültig zustande gekommen ist und somit die Franz West Privatstiftung an den Kunstwerken von Franz West kein Eigentum erhalten hat.

Die Gründung einer Privatstiftung ist nach österreichischem Recht ein vom Stifter zu setzender einseitiger Rechtsakt. Der Stifter kann im Rahmen des Gründungsvorganges auch in der Stiftungsurkunde oder der Stiftungszusatzurkunde der Privatstiftung ein Vermögen widmen. Ist die Privatstiftung einmal gegründet, so kann der Stifter der bestehenden Privatstiftung zwar rechtlich durchaus zulässig auch noch weitere Vermögenswerte zuwenden, dann allerdings nur mehr in Form eines zweiseitigen Rechtsaktes. Der Oberste Gerichtshof hat dazu bereits in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen, dass eine derartige nachfolgende Widmung von weiteren Vermögenswerten als sogenannte Nachstiftung des Stifters als ein zweiseitiger unentgeltlicher Vertrag anzusehen ist. Im Sinne der österreichischen Rechtsordnung setzt ein solcher zweiseitiger Vertrag zwingend voraus, dass die Privatstiftung durch eine eigene rechtskonforme Erklärung die Annahme der gewidmeten Vermögenswerte erklärt. Im gegenständlichen Fall hat es die Privatstiftung nach ihrer Gründung verabsäumt, sich zur Widmungserklärung von Franz West in rechtsgültiger Form zu äußern bzw die gewidmeten Vermögenswerte rechtlich gültig anzunehmen. Daher kam die als ein zweiseitiger Vertrag zu qualifizierende Widmungserklärung vom 20. Juli 2012 nicht rechtsgültig zustande.

Im Sommer 2012 wurde Franz West nach mehreren Aufenthalten in verschiedenen Krankenhäusern geschwächt von Hepatitis und einer hepatischen Enzephalopathie ins Wiener AKH eingeliefert. Stunden bevor Franz West auf der Intensivstation des Krankenhauses an eine lebensnotwendige Dialyse angeschlossen wurde, hat er am Krankenbett seine kaum leserliche Unterschrift zur Gründung einer Privatstiftung gesetzt und danach der neuen Stiftung alle seine Kunstwerke gewidmet. Nur wenige Tage später verstarb der Künstler Franz West und es bleibt fraglich, ob Franz West am Totenbett die Tragweite seiner rechtlichen Handlungen ausreichend verstanden hat und seine Geschäftsfähigkeit damals noch uneingeschränkt gegeben war.

Die beiden Kinder des Künstlers Franz West werden als Erben nunmehr den Nachlass ordnen und verwalten. Das private Schicksal der beiden Kinder ist dabei besonders hart, da ihre Mutter Tamar West, selbst eine international anerkannte Künstlerin, mittlerweile auch bereits verstorben ist. Die beiden Waisenkinder wurden in weiterer Folge adoptiert und der Nachlass wird unter der Obsorge des Adoptivvaters verwaltet. 

Dr Christoph Kerres LLM (Georgetown)

Für weitere Rechtsauskünfte steht Ihnen Herr Dr Kerres unter Tel +43 (1) 516 60 oder office@kerres.at zur Verfügung.

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