Die neue Abgeltungssteuer

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Die neue Abgeltungssteuer

Samstag, 14 April, 2012

Der neue Vertrag zwischen Österreich und der Schweiz über die Besteuerung von nicht deklariertem Finanzvermögen ist abgeschlossen. Falls das schweizer Parlament den Vertrag bestätigt, so Tritt das Abkommen mit Begin nächsten Jahres in Kraft. Alle natürlichen Personen, die in Österreich ansässig sind, und die ein Konto oder Depot am 31.12.2010 und am 1.1.2013 bei einer Schweizer Bank besitzen (egal was nachher passiert zB Konto auflösen), haben ab 1.1.2013 bis 31.5.2013 folgende zwei Möglichkeien:


• Anonyme Abgeltung: Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die anonyme Abgeltung oder verschweigt er sich, dann kommt die pauschale Besteuerung durch die Schweizer Bank zur Anwendung. Die Schweizer Banken berechnen und ziehen den österreichischen Kunden einen pauschalen Steuerbetrag auf das bestehende Vermögen ab und leiten diesen (über CH Steuerverwaltung) an die österreichischen Steuerbehörden weiter. Mit dieser Überweisung gilt die Steuerpflicht als abgegolten. Diese wirkt hinsichtlich des Schwarzgeldes zusätzlich auch strafbefreiend. In diesen Fällen erhält der österreichische Bankkunde eine auf seinen Namen ausgestellte Bestätigung über die erfolgte Zahlung. Diese dient dem Nachweis über die erfolgt Legalisierung in Form der Einmalzahlung gegenüber den österreichischen Finanzbehörden.


• Freiwillige Meldung: Entscheidet sich der Anleger, der österreichischen Finanzverwaltung seine Vermögenswerte offenzulegen, weil es sich vielleicht nicht um Schwarzgeld handelt oder die pauschale Besteuerung zu hoch ist, dann gilt dies als strafbefreiende Selbstanzeige. In diesem Fall meldet die Bank die Kontodaten an die Schweizer Steuerverwaltung und diese leitet sie weiter an die österreichische Finanzverwaltung. Danach wird der Kontoinhaber aufgefordert die Selbstanzeige zu vervollständigen und die Steuer zu zahlen.

 

Alle natürlichen Personen, die in Österreich ansässig sind und ihr Konto zwischen dem 13.4.2012 und dem 1.1.2013 auflösen und ihr Vermögen aus der Schweiz verbringen, werden nicht besteuert und nicht gemeldet. Diese müssen fürchten, dass sie verfolgt, verurteilt und bestraft werden, ohne anonym zu sein. Außerdem verpflichtet sich die Schweiz, den österreichischen Behörden statistische Angaben über die wichtigsten Destinationsländer jener Kunden zu liefern, welche ihre Kontobeziehung in der Schweiz aufgelöst haben.

 

Wie hoch ist die Abgeltungssteuer?

 

Die Berechnungsformel für die Einmalzahlung entspricht grundsätzlich dem deutschen und dem britischen Abkommen. Da diese Steuer sowohl die hinterzogene Quelle als auch die Kapitalerträge abgilt und die tatsächlichen Verhältnisse aufgrund des schweizerischen Bankgeheimnisses nicht eruierbar sind, versucht die Formel anhand der Entwicklung des Kontostandes (zB gleichbleibender Kontostand, schwankende Kontostände oder stark anwachsende Kontostände) pauschal die wahrscheinlichsten Konstellationen abzubilden.

 

• Der Mindeststeuersatz beträgt 15%, der Höchststeuersatz beträgt grundsätzlich 30%. Diese Steuersätze sind von der Vermögenshöhe unabhängig.


• Würde man unter den Höchststeuersatz von 30% fallen und liegt zusätzlich ein beson-ders hohes Vermögen vor, kann sich dieser Steuersatz auf bis zu 38% erhöhen.

 

• Der Mindeststeuersatz kommt daher in der Praxis für jene Fälle zur Anwendung, in denen der Kontozuwachs gering ist und es daher anzunehmen ist, dass nur die Kapitalerträge nicht versteuert wurden und die Quelle schon.


• Der Höchststeuersatz von 30 % berücksichtigt den Umstand, dass der Steuerpflichtige aufgrund stark steigeneder Kontostände auch die Quelle hinterzogen hat.


• Nur in einem Fall beeinflusst die Vermögenshöhe die Höhe des Steuersatzes:
Kommt der Steuersatz von 30 % zur Anwendung und ist der Konto-/Depotstand am 31.12.2010 (oder 31.12.2012) höher als 2 Mio. € dann erhöht sich der Steuersatz auf bis zu 38 %.

 

Was passiert, wenn nicht ausreichend Geld vorhanden ist, um die Einmalzahlung leisten zu können?


Steuerpflichtige, die zwar eine Einmalzahlung leisten wollen, aber nicht über einen ausreichend hohen Geldbetrag verfügen, werden von den Schweizer Banken aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist die Liquidität vorzuweisen. Kann innerhalb dieser Frist der Geldtetrag nicht vorgewiesen werden, wird die betroffene Person den österreichischen Behörden gemeldet.

 

Für welchen Zeitraum gilt diese Abgeltungssteuer?

 

• Abgegolten sind ESt, USt und Erbschafts- und Schenkungssteuer die vor dem 1.1.2012 hinterzogen wurden und wenn die Einnahmen in die Schweiz fließen. Voraussetzung ist, dass diese Zuflüsse im Zusammenhang mit der Steuerhinterziehung stehen.


• Ist der Kapitalbestand am 31.12.2012 stark angewachsen, dann gilt die Abgeltung nur bis zum 1,2fachen des Konto-/Depotstand vom 31.12.2010 (Deckel). Der übersteigende Betrag ist von der Abgeltungssteuer nicht erfasst (dies wird auf der Bankbestätigung ext-ra ausgewiesen). Dadurch wird vermieden, dass im Wissen dieses Abkommens Steuerpflichtige den Großteil ihrer hinterzogenen Einkünfte in den Jahren 2011/2012 in die Schweiz bringen (keine Amnestieoptimierung).


• Zuflüsse ab dem 13.4.2012 unterliegen zwar der Einmalzahlung in der Schweiz führen jedoch nicht zu einer Abgeltung. Den auf diese Zuflüsse entfallenden Anteil der Einmalzahlung wird als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer 2013 in Österreich angerechnet. Damit ist es nicht möglich, dass seit dem Bekanntwerden dieses Abkom-mens noch neue Gelder in die Schweiz gebracht und günstiger besteuert werden.

Überweisung der Einmalzahlung an Österreich: Die Schweizer Behörden überweisen die von den Schweizer Banken eingehobenen Beträge der Einmalzahlungen in mehreren Teilbeträgen an die österreichischen Behörden. Dies erfolgt grundsätzlich im Laufe des Jahres 2013, sodass die erwartete 1 Mrd. wie geplant 2013 zufließt.

 

Warum unterscheiden sich die Steuersätze von Deutschland?

 

Die Steuersätze unterschreiten aus mehreren Gründen jene aus dem deutsch-schweizerischen Abkommen. Dies liegt daran, dass im deutsch-schweizerischen Abkommen die Einmalzahlung Steueransprüche aus zusätzlichen, in Österreich nicht vorhandenen Steuerarten (niedrigere Vermögensteuer, Gewerbesteuer und Kirchensteuer, teilweise Erbschafts- und Schenkungssteuer) abdecken soll, sowie an der unterschiedlichen Besteuerung in Deutschland, wo Zinseinkünfte anders als in Österreich bis 2009 nicht mit einem 25%igen pauschalen Steuersatz sondern grundsätzlich mit dem Tarifsteuersatz besteuert wurden.