Die neue (kleine) GmbH: Muss man kritisch sein?

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GmbH Gründung

Die neue (kleine) GmbH: Muss man kritisch sein?

Dienstag, 9 Juli, 2013

Mit Änderung des GmbH-Gesetzes (Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013) wurde am
1. Juli 2013 die neue GmbH, in aller Munde „GmbH light“ genannt, eingeführt. Diese Novelle scheint auf eine Vereinfachung und eine Kostenreduzierung abzuzielen und hat insbesondere die viel kritisierte Reduzierung des Stammkapitals sowie die Verringerung der Gründungskosten zum Schwerpunkt. Im Wesentlichen kann Folgendes hervorgehoben werden:

1.         Mindeststammkapital

Das Mindeststammkapital der GmbH wurde stark gesenkt und beträgt anstatt bisher EUR 35.000 nur mehr EUR 10.000. Weiterhin muss die Hälfte des Mindeststammkapitals bar eingezahlt werden und beläuft sich daher nach neuem Recht auf EUR 5.000 im Gegensatz zu EUR 17.500 nach alter Rechtslage.

2.         Wiener Zeitung

Die Neueintragung der GmbH im Firmenbuch soll nur noch in der Ediktsdatei des Firmenbuches und nicht mehr in der Wiener Zeitung veröffentlicht werden.

3.         Einberufung einer Generalversammlung

Der Geschäftsführer muss wie bisher die Generalversammlung einberufen, wenn die Hälfte des Stammkapitals aufgebraucht ist. Neu ist, dass er die Generalversammlung auch dann einzuberufen hat, wenn gemäß der Kennzahlen des Unternehmensreorganisationsgesetzes (URG) die Eigenkapitalquote unter 8 % gesunken ist und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt. Die Voraussetzungen für die Einberufung einer Generalversammlung können somit öfter als gedacht vorliegen.

4.         Weitere Änderungen

Die Notariatsaktspflicht für die GmbH-Gründungen bleibt zwar gleich, doch vermindern sich wegen der Verringerung der Bemessungsgrundlage auch die Kosten des Notariatsaktes. Darüber hinaus gibt es nunmehr auch einen besonders günstigen Notariatstarif, wenn ein „vereinfachter standardisierter Gesellschaftsvertrag“ verwendet wird und dieser keiner Änderungen oder Ergänzungen durch den Notar bedarf. Auch Die Mindestkörperschaftsteuer wurde angepasst und beträgt ab 1. Jänner 2014 EUR 500 pro Jahr. Eine weitere Änderung ist die Pflicht eines Gesellschafters, der mehr als 50 % des Stammkapitals hält, mangels eines vertretungsbefugten Organs einen Insolvenzantrag zu stellen. Diese Pflicht oblag bisher nur dem Geschäftsführer.

Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass die Absenkung des Mindeststammkapitals bei schon bestehenden Gesellschaften im Wege einer Kapitalherabsetzung auf EUR 10.000 möglich ist.

5.         Fazit

Nach diesen Eckdaten könnte man dem ersten Anschein verfallen, dass die Gründung einer GmbH mit dem Mindestkapital von EUR 10.000 eine große finanzielle Erleichterung für (Jung-)-Unternehmer darstellt, doch trügt der Schein.

Die GmbH als Unternehmer ist kraft Rechtsform nach § 2 iVm §§ 189 ff UGB rechnungslegungspflichtig und somit sind die Kosten einer regelmäßigen steuerlichen Beratung durch einen Steuerberater ebenfalls zu berücksichtigen. Zudem müssen die Geschäftsführer ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem einführen, jährlich zumindest eine Generalversammlung einberufen (mag es auch nur einen Gesellschafter-Geschäftsführer geben) und zumindest einen Geschäftsführer anstellen. Auch Firmenbuchanträge sind weiterhin zu beachten.

Die oftmals günstig dargestellte Gesellschaftsform birgt somit dennoch Kosten.

6.         Ausblick (in die EU)

Interessanter wird jedoch auch die von der EU geplante Einführung einer
Europäischen Privatgesellschaft (Societas Privata Europaea, SPE). Der entsprechende Verordnungsentwurf von der Europäischen Kommission, der eine Art GmbH nach
anglo-amerikanischem Vorbild vorsieht, liegt zwar bereits vor, doch wurde dieser bisher noch nicht umgesetzt. Die Gründung einer solchen SPE wäre im Vergleich zur Gründung einer österreichischen GmbH voraussichtlich günstiger und könnte daher eine echte Konkurrenz zur österreichischen GmbH werden.