eBay-Käufe sind aus rechtlicher Sicht keine Versteigerung

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Gericht

eBay-Käufe sind aus rechtlicher Sicht keine Versteigerung

Dienstag, 7 Mai, 2013

Wie der Oberste Gerichtshof (OGH) kürzlich in seinem Erkenntnis (4 Ob 204/12x vom 15.1.2013) festgestellt hat, sind Online-Versteigerungen nicht mit gerichtlichen Versteigerungen vergleichbar. Das hat weitreichende Konsequenzen für Konsumenten die auf eBay Artikel von Unternehmen ersteigern bzw. erwerben. In diesem Fall gilt nämlich das Konsumentenschutzgesetz (KSchG), welches das regelmäßige wirtschaftliche Ungleichgewicht zwischen Unternehmen und Konsumenten ausgleicht, mit allen seinen Schutzvorschriften. Außerdem handelt es sich um ein Fernabsatzgeschäft, wenn ein Konsument ein Geschäft im Internet abschließt. Dabei gilt für den Konsumenten ein Rücktrittsrecht von innerhalb 7 Werktagen (beginnend mit der Warenzustellung). Und wenn der Konsument nicht auf dieses Rücktrittsrecht hingewiesen wird, gilt das Rücktrittsrecht sogar für 3 Monate.

Im konkreten Urteil des OGH ging es darum, ob dem Konsumenten, der einen Artikel auf eBay „ersteigert“ hat, ein Rücktritt aufgrund von Mängeln zusteht oder ob die Ausnahmeregelungen von Versteigerungen gültig sind. Bei der Beurteilung war die Unternehmereigenschaft gem. KSchG maßgebend und nicht die Eigenschaften im eBay Profil (Bewertungen etc.). Dadurch, dass der Käufer das Produkt bzw. die Dienstleistung bei solchen Geschäften immer erst nach Vertragsabschluss prüfen kann, ergibt sich die besondere Schutzwürdigkeit durch den Verbraucherschutz. Der OGH stellte fest, dass Online-Versteigerungen nicht mit gerichtlichen Versteigerungen oder Versteigerungen in Auktionshäusern vergleichbar sind, da bei solchen „echten“ Versteigerungen die Bewertung durch Dritte üblich ist. Im Sinne des Konsumenten erkannte der OGH, dass dieser innerhalb von 3 Monaten vom Vertrag zurücktreten kann, da der Anbieter nicht auf das Rücktrittsrecht hingewiesen hat.

Somit sind eBay Ersteigerungen lediglich klassische Onlinegeschäfte gemäß Fernabsatzgesetz, wenn der Geschäftspartner ein Unternehmer ist. Für den Käufer gilt der Konsumentenschutz auch dann, wenn er den Artikel „ersteigert“ hat.