Europäisches Wirtschaftsgesetzbuch

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Europäisches Wirtschaftsgesetzbuch

Dienstag, 29 Mai, 2018

In einer seiner Grundsatzreden hat der französische Staatspräsident Emmanuel Macron am 26. September 2017 in Deutschland eine neue Partnerschaft vorgeschlagen. Mit diesem Vorschlag will Frankreich die Achse nach Deutschland vertiefen und bis 2024 auch einheitliche Regeln für Unternehmen schaffen. Eines dieser Vorschläge beinhaltet die Beschaffung eines europäischen Wirtschaftsgesetzbuches, das vorerst von Deutschland und Frankreich erarbeitet werden soll.

Dieser Vorschlag zur Schaffung eines europäischen Wirtschaftsgesetzbuches wurde von der in diesem Jahr neu vereidigten Koalitionsregierung in Deutschland explizit begrüßt. In dem Koalitionsvertrag der deutschen Regierung haben sich die Parteien am 7. Februar 2018 darauf geeinigt, einheitliche Regeln für deutsche und französische Unternehmen einzuführen, um den grenzüberschreitenden Handel und das gemeinsame wirtschaftliche Wachstum mit Frankreich zu fördern. Im Koalitionsvertrag heißt es ganz konkret, dass Deutschland mit Frankreich Schritte zur Verwirklichung eines deutsch-französischen Wirtschaftsraumes mit einheitlichen Regelungen in allen Bereichen des Unternehmens- und Konkursrechtes zur Angleichung der Bemessungsgrundlagen der Körperschaftsteuer vereinbaren (Kapitel VI Erfolgreiche Wirtschaft für den Wohlstand von morgen, Seite 55 des Koalitionsvertrages CDU/CSU und SPD vom 7. Februar 2018). Aufgrund dieser gesetzten Initiativen arbeiten seit einigen Monaten deutsche und französische Juristen unter dem Dach der Association Henri Capitant mit Unterstützung von Universitäten und Juristenvereinigungen daran, einen ersten Entwurf eines europäischen Wirtschaftsgesetzbuches zu erarbeiten.

Bei der Erarbeitung eines europäischen Wirtschaftsgesetzbuches sind insbesondere die historisch gewachsenen Erfordernisse für die Übertragung von Eigentum ein möglicher Stolperstein: Zur Übertragung von Eigentum ist in Deutschland ähnlich wie in Österreich neben einem Konsens zum Vertragsabschluss auch ein sachenrechtlicher Übertragungsakt notwendig. Dieses römisch-rechtliche Prinzip von Titel und Modus hat sich historisch in Frankreich anders entwickelt und die Eigentumsübertragung nach französischem Recht erfolgt grundsätzlich nach dem Konsensprinzip, ohne dass ein sachenrechtlich wirksamer Übertragungsakt gesetzt werden muss. Bei der Schaffung eines europäischen Wirtschaftsrechtes werden daher die Wirtschaftstreibenden in Deutschland oder Frankreich eine grundsätzlich neue Rechtsansicht zur Übertragung von Eigentum entwickeln müssen.

Österreich ist an der deutsch- französischen Initiative bedauerlicherweise nicht beteiligt und das österreichische Justizministerium hat auch offiziell zu diesem Projekt bisher keine Stellungnahme abgegeben. Die Bedeutung eines neuen Handelsgesetzbuches gerade für Österreich ist jedoch besonders hervorzuheben, da Österreich bekanntlich große Teile des zuvor in Deutschland erarbeiteten Handelsgesetzbuches ohne nennenswerte Änderungen in Österreich rezipiert hat. Zurecht bauen österreichische Unternehmen regelmäßig darauf, dass die Rechtslage mit dem für Österreich so wichtigen Handelspartner Deutschland ähnlich gelagert ist und somit eine große Vertrauensbasis zum Abschluss von geschäftlichen Verträgen besteht. Zur Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen Österreichs mit den europäischen Nachbarn und insbesondere Deutschland ist daher zu hoffen, dass auch das österreichische Justizministerium sich der Initiative zur Schaffung eines europäischen Wirtschaftsgesetzbuches anschließt.

Dr Christoph Kerres LLM (Georgetown)

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