Fremdwährungskredite: Hoffnung für Geschädigte, doch Achtung mit der Verjährung.

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Fremdwährungskredite

Fremdwährungskredite: Hoffnung für Geschädigte, doch Achtung mit der Verjährung.

Montag, 5 August, 2013

Der Internationale Währungsfonds, die Österreichische Nationalbank als auch die Finanzmarktaufsicht haben stets vor den besonderen Risiken von Fremdwährungskrediten gewarnt. Dennoch erfreuten sich Fremdwährungskredite in Österreich jahrelang größter Beliebtheit, zumal die Rückzahlung eines solchen Kredites erst zum Laufzeitende erfolgt und in der Zwischenzeit nur anfallende Zinsen zu tilgen sind. Die laufenden Zahlungen (bzw eine etwaige Einmalzahlung) werden hierbei in einen Tilgungsträger investiert, welcher zumeist ein Veranlagungsprodukt - wie etwa eine Lebensversicherung - ist, welches am Ende der Kreditlaufzeit einen Ertrag abwerfen und die Tilgung des endfälligen Kreditbetrages ermöglichen soll.

Was oftmals Verbrauchern nicht wissen ist, dass derartige Finanzierungskonstruktionen auch enorme Risiken bergen, denn ein Fremdwährungskredit ist eine besondere Form der Währungsspekulation. Chancen einer positiven Entwicklung und der Tilgung stehen somit die unter Umständen sogar kumulativen Risiken des Wechselkursrisikos, Zinsänderungsrisikos und Wertentwicklungsrisikos gegenüber. Die fehelende Kenntnis über Risiken haben Kreditnehmer oftmals mangels Aufklärung der Bank oder eines Beraters. Bei negativer Entwicklung und Prognose sind die Verbraucher schließlich mit der bedeutenden Frage konfrontiert, ob sie Schadenersatzansprüche gegen die Bank oder eben Dritte geltend machen können. Heikel ist in solchen Fällen allerdings immer die Verjährung, denn die dreijährige Frist beginnt grundsätzlich dann zu laufen, sobald dem Kreditnehmer der Schaden und der Schädiger bekannt sind.

Erst kürzlich gab der OGH (8 Ob 66/12g; sog „Harakiri-Paket“) einer Fremdwährungskreditnehmerin Recht, denn die Beraterin hatte die Umschuldung ihres Kredites in eine Fremdwährungsfinanzierung eingeredet und die Bank hatte sie – obwohl sie die Unsicherheit der Kundin erkannte – beim Vertragsabschluss nicht über die Risiken aufgeklärt (die Haftung kann laut diesem Urteil selbst dann greifen, wenn der Kreditnehmer Haftungsklauseln unterschrieben hatte). Auch ein aktuelles – nicht rechtskräftiges – Urteil des Handelsgerichtes Wien (16 Cg 96/12k) stützt sich auf dieses bisher bahnbrechende OGH-Urteil und sprach neuerlich einem Fremdwährungskreditnehmer einen Haftungsanspruch zu. Hierbei hatte sich ein Ehepaar von einem Berater einen Franken-Kredit empfehlen lassen, welcher zum Teil als Pensionsvorsorge dienen solle: Einer Kreditsumme im Wert von € 158.000 standen € 116.000 als Einmalzahlung in einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit hundertprozentigem Aktienanteil gegenüber. Laut Berater soll mit der Lebensversicherung so viel Gewinn übrig bleiben, dass nach der Kreditrückzahlung noch Erspartes für die Pension übrig bliebe. Schließlich – nach mehreren Konvertierungen – ist der Kredit jedoch auf mehr als € 201.000 angewachsen und die Lebensversicherung als Tilgungsträger auf € 73.600 gesunken. Der Berater wog seine Kunden stets in Sicherheit dass sich die Situation wieder bessern werde, denn die Finanzkrise sei nur eine momentane Situation und die (volatilen) Märkte würden wieder besser werden. Auch in diesem Fall stellte sich im Prozess die Frage der Verjährung, zumal der Berater meinte es wäre für die Klagserhebung schon zu spät. Das Gericht spricht im Urteil jedoch aus, man könne nicht Verjährung geltend machen, wenn man den Kunden vorher ermutigt und beschwichtigt hat, die Finanzierungskonstruktion beizubehalten.

Die oben zitierte OGH-Entscheidung bestätigt einerseits, dass die sogenannte „Erkundigungspflicht“ des Kunden nicht überspannt werden darf, doch besagt sie andererseits auch, dass Kreditnehmer nur so lange keinen Anlass haben, an der Zuverlässigkeit ihrer professionellen Beratung zu zweifeln, solange die Abwicklung des Kreditverhältnisses im Wesentlichen den ursprünglichen Erwartungen entsprach. Wir empfehlen daher Betroffenen zwecks Verjährungseinwands rasch zu Handeln und rechtliche Schritte prüfen zu lassen.