Gerichtsgebühren-Novelle und Rechtsanwaltstarifzuschlag ab 1. Jänner 2016

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Gerichtsgebühren-Novelle und Rechtsanwaltstarifzuschlag ab 1. Jänner 2016

Freitag, 1 Januar, 2016

1.    Einleitung

Ab 1. Jänner 2016 treten die Gerichtsgebühren-Novelle und die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen in Kraft. 


2.    Gerichtsgebühren-Novelle

Die Novelle sieht einerseits Gebührenerleichterungen und die Verbesserung der Übersichtlichkeit des Gerichtsgebührenrechts und andererseits die Neuregelung der Rechtsmittelgebühren in Außerstreit-, Exekutions- und Insolvenzverfahren vor. Letzteres ist durch eine Erkenntnis des VfGH (G 157/2014) erforderlich geworden. Der Gebührenausfall soll pro Jahr € 5 Mio betragen, wobei der Hauptteil auf die Reduktion der Abfragegebühren im Firmenbuch entfällt. 

Überblicksartig ändern sich folgende Punkte:

•    Rechtsmittelgebühren in Außerstreit-, Exekutions- und Insolvenzverfahren. Der VfGH sah es als unsachlich an, dass die Gebühren in bestimmten Verfahrensarten auch dann in zweiter Instanz das Doppelte und in dritter Instanz das Dreifache der nach dem ursprünglichen Entscheidungsgegenstand bestimmten Gebühren für das Verfahren erster Instanz betragen, wenn das Rechtsmittelinteresse geringer ist; 
•    Entfall der gebührenrechtlichen Haftung des Treuhänders als Antragsteller in der Treuhänderrangordnung auch in Vertretung (§ 57a Abs 4 GBG). Ziel ist es die Attraktivität der Treuhänderrangordnung zu erhöhen;
•    Anhebung der Grenze der Gebührenfreiheit bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten und Exekutionen von € 1.450 auf € 2.500;
•    Halbierung der Gebühren in Schuldenregulierungsverfahren mit Insolvenzverwalter; 
•    Firmenbuchabfragen werden teilweise gesenkt oder entfallen zur Gänze. So soll etwa für die Suche nach Firmen, Veränderung oder Urkunden keine Gebühr mehr anfallen; 
•    Gebührenfreiheit für die Nachtragung von diakritischen Zeichen;
•    Klarstellung der Gebühren bei Ab- und Zuschreibungen im Grundbuch.


3.    Rechtsanwaltstarifzuschlag

Die im Rechtsanwaltstarif angeführten festen Beträge werden durch die Verordnung BGBl II 2015/393 mit 1. Jänner 2016 um einen Zuschlag von 12 % erhöht, um die Geldentwertung seit der letzten Erhöhung auszugleichen. Diese erfolgte zuletzt im Jänner 2008. Die Erhöhung gilt nur für anwaltliche Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2015 bewirkt werden. Eine abweichende Honorarvereinbarung im Verhältnis zur Partei bleibt davon unberührt. 

Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif, ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats dazu ermächtigt, die im Tarif festgelegten festen Beträge zu erhöhen. Die Anpassung ist nach dem Gesetz grundsätzlich eine Möglichkeit geänderte wirtschaftliche Verhältnisse auszugleichen und eine angemessene Entlohnung zu gewährleisten. Damit soll vor allem die Inflation abgedeckt werden.