GmbH-Reform: Ein geringeres Stammkapital bedeutet nicht zwangsläufig weniger Haftung

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GmbH-Reform: Ein geringeres Stammkapital bedeutet nicht zwangsläufig weniger Haftung

Freitag, 5 Juli, 2013

Mit 1. Juli 2013 ist das Bundesgesetz, mit dem das GmbH-Gesetz, die Insolvenzordnung, das Notariatstarifgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden (GesRÄG 2013) in Kraft getreten. Das Mindeststammkapital einer österreichischen GmbH wurde durch diese Gesetzesnovelle von € 35.000 auf € 10.000 gesenkt. Bei einer Gründung der Gesellschaft durch Barmittel müssen nach der neuen Gesetzeslage statt € 17.500 mindestens € 5.000 eingezahlt sein.

Die GmbH-Reform soll dazu führen, dass die Rechtsform der GmbH durch die Absenkung des Mindeststammkapitals für Einsteiger in die selbstständige unternehmerische Tätigkeit attraktiver und die Gesellschaftsgründung durch Senkung der Gründungskosten erleichtert wird. Durch das geringe Mindeststammkapital wird die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gebühren des bei der Gründung einschreitenden Notars verringert. Eine kostenpflichtige Veröffentlichung in der Wiener Zeitung ist mit der Gesetzesnovelle hinfällig, da die Eintragung der neu gegründeten GmbH im Firmenbuch in Hinkunft nur mehr über die Ediktsdatei (www.edikte.justiz.gv.at) bekannt zu machen ist.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird festgehalten, dass eine Reduktion der Notarkosten bei bestimmten Einmann-Gesellschaften zusätzlich durch einen Minimaltarif bei Verwendung eines Muster-Gesellschaftsvertrages erreicht werden soll. Der Inhalt der Errichtungserklärung hat sich in diesem Fall auf den Namen der Gesellschaft, den Sitz, den Unternehmensgegenstand, die Höhe des Stammkapitals, die Stammeinlage, die Bestellung des Geschäftsführers und den Ersatz der Gründungskosten zu beschränken. Die Verschriftlichung des gesetzlich geforderten Mindestinhalts wird dem Gründer in der Regel aber zu wenig Rechtssicherheit bieten. Eine anwaltliche Beratung zur Gestaltung des Gesellschaftsvertrages wird daher auch nach der Absenkung des Mindeststammkapitals notwendig sein, um unter anderem von Beginn an die Themen einer Aufnahme von weiteren Gesellschaftern, eines Sonderrechts auf Geschäftsführung, eines Aufgriffsrechts in der Insolvenz eines Gesellschafters, bei Ableben oder Ausscheiden sowie einer alinearen Gewinnverteilung abzuklären und in der Errichtungserklärung zu verankern.

Die Absenkung des Mindeststammkapitals darf auch nicht mit einem Ersparnis von Eigenkapital gleichgesetzt werden. Die Höhe des benötigten Eigenkapitals richtet sich vielmehr nach der Geschäftstätigkeit und der Branche. Die Wahl der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft und die Gründung einer GmbH macht dementsprechend wirtschaftlich nur dann Sinn, wenn ein zweckmäßiger Business Plan erstellt wurde und die Gesellschaft mit einem Betriebskapital ausgestattet wird, mit dem sie nachhaltig wirtschaften kann.

Zu beachten ist schließlich, dass auch bei der Rechtsform der GmbH eine Haftung der Gesellschafter entstehen kann. Die Begrenzung der Haftung für Gesellschaftsschulden auf das Gesellschaftsvermögen kann nach der Rechtsprechung im Einzelfall durchbrochen werden, wenn bereits bei der Gründung eine qualifizierte Unterkapitalisierung vorlag. Diese ist dann gegeben, wenn die GmbH im Verhältnis zur geplanten und dann auch realisierten Geschäftstätigkeit eindeutig und klar erkennbar mit unzureichendem Betriebskapital ausgestattet war. Durch das geringe Eigenkapital ist hier bereits bei der Gründung mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem wirtschaftlichen Scheitern zu Lasten der Gläubiger zu rechnen, weshalb ein Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter erfolgen kann.

Bei einer Einmann-GmbH ist überdies zu bedenken, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer zur Haftung herangezogen werden kann, wenn er die ihm auferlegten Pflichten verletzt und in der Führung der Geschäfte nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwendet. Die Haftung als Geschäftsführer kann für den Gründer daher auch zu einem Eingriff in sein Privatvermögen führen.

Die Auswahl der GmbH als geeignete Rechtsform für die beabsichtigte Geschäftstätigkeit, die Frage des tatsächlichen Kapitalbedarfs, der gesellschaftsvertraglichen Absicherung und Vorsorge sowie die Abklärung der Haftungsrisiken müssen die Gründer mit ihrem rechtsfreundlichen Berater daher auch nach der GmbH-Reform im Einzelfall erörtern, um erfolgreich in das Geschäftsleben zu starten.