Gründungsprivilegierung – GmbH

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Gründungsprivilegierung – GmbH

Dienstag, 4 März, 2014

Das Abgabenänderungsgesetz 2014 (BGBl I 2014/13) wurde am 24. Februar 2014 im Nationalrat beschlossen und ist am 1. März 2014 in Kraft getreten. Neben weitreichenden steuerrechtlichen Änderungen wurde auch das GmbH-Gesetz novelliert. Der Novelle ist - trotz der kurzen Begutachtungsfrist - eine intensive Diskussion vorausgegangen. Das Mindeststammkapital einer österreichischen GmbH wurde nach wenigen Monaten von € 10.000,00 wieder auf € 35.000,00 angehoben. Die Mindesteinzahlung hat bei einer Bargründung - entsprechend der Gesetzeslage vor dem GesRÄG 2013 - eine Höhe von € 17.500,00 zu betragen.

Im Sinne einer gewissen Steigerung der Attraktivität und eines erleichterten Zugangs zur Rechtsform der GmbH wurde nicht gänzlich die Rechtslage vor dem GesRÄG 2013 wiederhergestellt. Für die Neugründung einer GmbH nach dem 1. März 2014 kann daher nach der neuen Gesetzeslage gemäß § 10b GmbH-Gesetz durch eine entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelung eine Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen werden. Im Gesellschaftsvertrag ist in diesem Fall für jeden Gesellschafter die Höhe seiner gründungsprivilegierten Stammeinlage festzusetzen, die nicht höher als die jeweils übernommene Stammeinlage sein darf. Die Summe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen muss mindestens € 10.000,00 betragen. Auf diese muss eine Bareinzahlung von insgesamt mindestens € 5.000,00 geleistet werden. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.

Der Umstand, dass die Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen und eine GmbH mit einem Stammkapital von € 10.000,00 gegründet wird, stellt eine zentrale Information über die Gesellschaft dar, weshalb diese Tatsachen im Firmenbuch einzutragen sind.

Eine nachträgliche Einfügung der oben dargestellten Regelung durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages bzw das nachträgliche Erlangen der Gründungsprivilegierung ist nicht möglich.

Während der aufrechten Gründungsprivilegierung sind die Gesellschafter nur insoweit zu weiteren Einzahlungen auf die von ihnen übernommenen Stammeinlagen verpflichtet, als die bereits geleisteten Einzahlungen hinter den gründungsprivilegierten Stammeinlagen zurückbleiben. Dies gilt auch für den Fall, dass während aufrechter Gründungsprivilegierung ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wird.

Die Gründungsprivilegierung endet spätestens zehn Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch. Eine frühere Beendigung durch Änderung des Gesellschaftsvertrages ist zulässig. In beiden Fällen sind die Mindesteinzahlungserfordernisse nach § 10 Abs 1 GmbH-Gesetz zu erfüllen. Auf die Stammeinlagen ist mindestens ein Gesamtbetrag von € 17.500,00 einzuzahlen.

Gesellschaften, die per 1. März 2014 über kein Stammkapital in der Höhe von € 35.000,00 verfügen, haben bis längstens 1. März 2024 eine Kapitalerhöhung auf diesen oder einen höheren Betrag durchzuführen.

Nicht Eingang ins GmbH-Gesetz haben die noch im Ministerialentwurf vorgesehenen Verpflichtungen einer die Gründungsprivilegierung in Anspruch nehmenden Gesellschaft gefunden, in der Firma zwingend den Zusatz „gründungsprivilegiert“ zu führen und eine Gründungsrücklage zu bilden. Ebenfalls gestrichen wurde die noch in der Regierungsvorlage vorgesehene Hinweispflicht der Gesellschaft auf die Gründungsprivilegierung auf ihren Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und Webseiten.