Neuer Europäischer Zahlungsbefehl
Neuer Europäischer Zahlungsbefehl
Die Verordnung Nr 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (EuMahnVO) ist ab 12. Dezember 2008 unmittelbar anwendbar. Mit dem Europäischen Mahnverfahren wird erstmals ein eigenständiges europäisches Verfahren installiert, das zur Schaffung eines Titels führt, der ohne Exequaturverfahren in jedem Mitgliedstaat vollstreckbar ist. Ziel der EuMahnVO ist die Vereinfachung und Beschleunigung von Verfahren über unbestrittene Geldforderungen, die Verringerung der Verfahrenskosten sowie die Ermöglichung des freien Verkehrs Europäischer Zahlungsbefehle (EuZB) in allen Mitgliedstaaten.
Die VO betrifft grenzüberschreitende Forderungen, die mit einem EuZB geltend gemacht werden können. Dieses dem österreichischen Mahnverfahren ähnlichen Verfahren zur Schaffung eines EuZB steht alternativ zu den einzelstaatlichen Verfahren zur Verfügung. Die klagende Partei hat die Wahl, einen Zahlungsbefehl nach den Bestimmungen der EuMahnVO oder nach den in den meisten Mitgliedstaaten bestehenden innerstaatlichen Mahnverfahren zu beantragen. Das Verfahren ist im Gegensatz zum österreichischen Mahnverfahren unabhängig vom Streitwert in Zivil- und Handelssachen mit Ausnahme von Ansprüchen aus außervertraglichen Schuldverhältnissen und unabhängig von der Art der Gerichtsbarkeit anzuwenden, wobei im gesamten Verfahren kein Anwaltszwang herrscht.
Das Verfahren beginnt damit, dass die klagende Partei (in der Diktion der VO Antragsteller) unter zwingender Verwendung eines Formblatts eine Geldleistungsklage einbringt. Die Klage wird der beklagten Partei (in der Diktion der VO Antragsgegner) mit einer Rechtsbelehrung zugestellt, den von der klagenden Partei geforderten Betrag einschließlich Zinsen und Kosten zu bezahlen oder binnen einer Frist von 30 Tagen Einspruch einzulegen. Langt innerhalb dieser Frist kein Einspruch ein, so wird der EuZB rechtskräftig und vollstreckbar, wobei eine Vollstreckung in allen Mitgliedstaaten ohne Durchführung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens möglich ist. Erhebt die beklagte Partei fristgerecht Einspruch, so wird das Verfahren nach den Regeln des ordentlichen Zivilprozesses weitergeführt.