OGH bestätigt: Bank haftet für Vertriebspartner
OGH bestätigt: Bank haftet für Vertriebspartner
In seiner jüngsten Entscheidung zur Zahl 2 Ob 181/14b vom 27. November 2014 hat der Oberste Gerichtshof bestätigt, dass eine Bank für eine Fehlleistung eines zum Vertrieb von Effekten eingesetzten Wertpapierdienstleistungsunternehmens haftet. Eine Bank haftet für die mangelhafte Beratung ihrer Kunden durch ein von dieser beigezogenes Wertpapierdienstleistungsunternehmen, wenn die Bank konkrete Anhaltspunkte dafür hatte, dass das kundennähere Wertpapierdienstleistungsunternehmen seine Pflichten nicht erfüllt. Solche Anhaltspunkte erachtet das Gericht stets als gegeben, wenn eine Bank ein drittes Wertpapierdienstleistungsunternehmen ständig mit dem Vertrieb von Anlageprodukten betraut. Mit einer solchen Betrauung hat die Bank das dritte Beratungsunternehmen in die Verfolgung ihrer eigenen Interessen eingebunden und bezieht regelmäßig auch den Nutzen aus einem derartigen Vertrieb. Wenn ein Wertpapierdienstleister derart in die Interessensverfolgung einer Bank eingebunden ist, würden deren Beratungspflichten mangels legitimen Vertrauens auf eine objektive Beratung durch einen Dritten entsprechend aufrecht bleiben. Damit hafte die Bank auch für Schäden aufgrund von einem „fehlerhaften“ Verhalten eines derartigen Wertpapierdienstleistungsunternehmens bei der Vermittlung der Anlage.
Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits in den Entscheidungen zur Zahl 4 Ob 129/12t und 8 Ob 104/12w dazu durchgerungen, eine Bank für Fehlleistungen von eingebundenen Wertpapierdienstleistungsunternehmen haftbar zu machen. Diese Rechtsprechung wurde in den beiden Entscheidungen zu 9 Ob 46/13z und 10 Ob 34/13t weiter verstärkt und ausgebaut, wobei der Oberste Gerichtshof die Zurechnung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens zur ausführenden Bank im Rahmen einer sogenannten „Zurechnungsstaffel“ beurteilt hat. Damit reicht es auch aus, wenn eine Bank einen dritten Wertpapierdienstleister regelmäßig Informationen über bestimmte Effekte zukommen lässt und den dritten Wertpapierdienstleister im Sinne einer ständigen Verkaufskommunikation auch zur Verfolgung ihrer eigenen Interessen instrumentalisiert. Bei Beurteilung der Haftungsfrage ist also wesentlich, inwieweit ein drittes Wertpapierdienstleistungsunternehmen in einen strukturierten Vertrieb von effekten Geschäften einer Bank eingebunden war, sondern inwieweit die Bank konkrete Anhaltspunkte dafür hatte oder haben musste, dass das kundennahe Wertpapierdienstleistungsunternehmen seine Pflichten nicht oder nicht vollständig erfüllte. Eine Bank wird sich daher aktiv zu vergewissern haben, dass der von ihr eingebundene Wertpapierdienstleister im Rahmen des Vertriebs auch sämtliche Hinweise zu den möglichen Risiken der vertriebenen Wertpapiere sorgfältig und richtig darstellt.
Im konkreten Fall hat die Kanzlei Kerres | Partners einen Anleger vertreten, den ein Vertriebspartner der ehemaligen Constantia Privatbank AG nicht ausreichend auf die der Bank zu diesem Zeitpunkt selbst bekannten Risiken beim Erwerb von Immofinanzaktien hingewiesen hat. Dem Anleger wurde vom Gericht ein Schadenersatz von über € 1 Million zugesprochen, da der Vertriebspartner den Sachverhalt zum Immobilienwert der Immofinanzaktie unrichtig dargestellt hat und somit sorgfaltswidrig gehandelt hat. Der Oberste Gerichtshof hat mit der genannten Entscheidung zu
2 Ob 181/14b die Urteile der Vorinstanzen bestätigt.