Rechtliche Rahmenbedingungen der Videoüberwachung

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Überwachung

Rechtliche Rahmenbedingungen der Videoüberwachung

Donnerstag, 21 März, 2013

1. Allgemeines

 

Aufgrund steigender Kriminalität sichern immer mehr Unternehmen und Privatpersonen ihre Geschäfte, Büros, Firmengebäude, Wohnungen oder Häuser mit Überwachungsanlagen und Kameras. Insbesondere der Einsatz von Videokameras steht in Spannungsverhältnis zum Datenschutz und wurde daher speziell geregelt. Im Folgenden soll nun für den privaten (nichtstaatlichen Bereich) ein kurzer Überblick die gesetzlichen Bestimmungen, die entsprechenden Rahmenbedingungen sowie die Einsatzmöglichkeiten aufzeigen, wobei jedoch klar festzuhalten ist, dass die Frage, ob eine Videoüberwachung möglich, erlaubt, verhältnismäßig und/oder registrierungspflichtig ist, jeweils im konkreten Einzelfall geklärt werden muss.


2. Die Videoüberwachung

 

2.1. Was gilt als Videoüberwachung

 

Videoüberwachung im Sinne des § 50a Abs 1 Datenschutzgesetzes (DSG) ist jede „systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt (überwachtes Objekt) oder eine bestimmte Person (überwachte Person) betreffen, durch technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte“. Erfasst ist somit insbesondere die kontinuierliche Aufzeichnung von Bildern (auch dann wenn diese nur in bestimmten Zeitabständen oder Einzelbildern aufgenommen werden) sowie die Echtzeitüberwachung. Es dürfen allerdings nur Kameras verwendet werden, die lediglich Bildaufzeichnungen und keinerlei Tonaufzeichnungen liefern (private Überwachung mittels Tonaufzeichnungen ist verboten).

 

2.2. Zweck und Zulässigkeit

 

Das DSG (§ 50a Abs 3 u 4 DSG) regelt insbesondere die Zwecke, für die der Einsatz einer Videoüberwachung zulässig ist. So ist eine Videoüberwachung ua dann gerechtfertigt, wenn sie zum Schutz des überwachten Objekts oder Person (samt ihrer Interessen wie zB materielles od immaterielles Vermögen) vor gefährlichen Angriffen dient, zur Erfüllung spezieller Sorgfaltspflichten zum Schutz des überwachten Objekts (oder Person) etc. Eine Videoüberwachung zum Schutz vor gefährlichen Angriffen kann bei Vorliegen bestimmter Umstände auch präventiv erfolgen.

 

Allerdings gilt ganz allgemein, dass der Einsatz der Videoüberwachung nicht unverhältnismäßig sein darf, dh es muss geprüft werden, ob der zu bewirkende Zweck nicht auch mit gelinderen (weniger eingriffsintensiven) Mitteln erreicht werden könnte (zB Alarmanlagen, Sicherheitstüren, Gegensprechanlagen etc), wobei auch wirtschaftliche Überlegungen und Kosten miteinzubeziehen sind.

 

Jedenfalls verboten sind Videoüberwachungen an Orten, die zum höchstpersönlichen Lebensbereich einer betroffenen Person zählen (Toiletten, Umkleidekabinen etc). Versteckte/verdeckte systematische Videoüberwachung mit abrufbarer Bildaufzeichnung stellt darüber hinaus generell immer einen Eingriff in das Recht auf Achtung der Geheimspähre (§ 16 ABGB iVm Art 8 EMRK) dar und ist somit grundsätzlich auch unzulässig.

 

2.3. Melde- und Kennzeichnungspflicht

 

Videoüberwachung muss generell gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung muss örtlich durchgeführt werden und geeignet sein, dass jeder der potentiell von der Videoüberwachung betroffen wäre, grundsätzlich die Möglichkeit hat, dieser auszuweichen (zB Aufkleber oder Hinweisschild am Eingang des Geschäftes). Auch der Auftraggeber einer Videoüberwachung muss (zumindest schlüssig) erkennbar sein (§ 50d DSG).

 

Wenn die Daten der Videoüberwachung digital aufgezeichnet werden, muss diese beim Datenverarbeitungsregister vor Inbetriebnahme gemeldet werden und unterliegt der sog Vorabkontrolle. Nicht gemeldet werden müssen hingegen Echtzeitüberwachung oder solche Systeme, die die gewonnenen Daten auf analogen Datenträgern speichern. Ausnahmen von der Meldepflicht werden auch durch die sogenannte Standardanwendung SA032 (Verordnung des Bundeskanzlers) getroffen, dadurch entfällt – unter bestimmten Voraussetzungen – die Meldepflicht va für Banken, Trafiken, Tankstellen, Juweliergeschäften sowie für bebaute Privatgrundstücke (inkl Hauseingang und Garage).

 

2.4. Protokollierung- und Löschungspflicht

 

Videoaufzeichnungen sind generell spätestens nach 72 Stunden zu löschen (außer diese werden als Beweis für eine strafrechtlich relevante Handlung benötigt). Darüber hinaus muss jede Einsichtnahme in die Aufzeichnungen protokolliert werden (Ausnahme: Echtzeitüberwachung).


3. Sonderbestimmungen für Videoüberwachung am Arbeitsplatz

 

Gem § 50a Abs 4 DSG ist in Österreich „Videoüberwachung zum Zweck der Mitarbeiterkontrolle an Arbeitsstätten untersagt“. Aus Sicherheitsgründen dürfen allerdings auch in Betrieben allgemeine Überwachungskameras angebracht werden (zB Überwachung des Eingangsbereiches), sofern der Betriebsrat zustimmt (existiert kein Betriebsrat, muss jeder Mitarbeiter zustimmen). Darüber hinaus sind auch hier die Bestimmungen über die Verhältnismäßigkeit maßgeblich und auch die Menschenwürde darf nicht verletzt werden. Grundsätzlich verboten sind somit zB Videokameras die sich ständig auf den Arbeitnehmer richten (Ausnahme: Eingangsbereich/Empfang/Schalter aufgrund der erhöhten Risikozone).