Schadenersatz wegen Pleite der Alpine Holding GmbH – Hoffnung für geschädigte Anleger

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Schadenersatz wegen Pleite der Alpine Holding GmbH – Hoffnung für geschädigte Anleger

Montag, 3 Februar, 2014

Kerres | Partners unterstützt Anleger, die ihr Geld aufgrund der Pleite der Alpine Holding GmbH verloren haben. Gegenständlich kommt insbesondere eine Haftung der Hausbanken wegen Fehlberatung sowie unterlassener Aufklärung in Betracht.

Die Alpine Holding GmbH, damals Österreichs zweitgrößter Baukonzern, florierte über Jahre. Im Juni des Vorjahres meldete die Alpine Holding GmbH sodann beim Handelsgericht Wien Insolvenz an. Eine Sanierung scheiterte. In den Jahren 2010, 2011 und 2012 begab die Alpine noch insgesamt drei Anleihen (ISIN AT0000A0JDG2, ISIN AT0000A0PJJ0 und ISIN AT0000A0V834) im Volumen von € 290 Millionen. Die Anleihen waren mit einer Laufzeit von je fünf Jahren befristet und sahen eine Rendite von 5,25 % bzw 6 % vor. Die Wiener Börse stellte mit Bekanntgabe der Insolvenz den Handel mit den Wertpapieren ein. Am 30. Juli 2013 wurde schließlich die Zurückziehung der Anleihen veröffentlicht. Zahlreiche Anleger sitzen nunmehr auf den wertlosen Papieren und sehen sich mit teils hohen Schäden konfrontiert.

Mehrere geschädigte Anleger berichten, dass ihnen Kundenbetreuer ihrer Banken in den Jahren 2011 und 2012 die Anleihen noch als „gut“ bzw „beständig“ verkauft hätten. Obwohl die Probleme der Alpine Holding GmbH offiziell erst seit Oktober 2012 bekannt waren, sollen einige Personen innerhalb der Raiffeisen Bank tatsächlich bereits davor gewusst haben, dass das Rating der Alpine in Wahrheit auf „Ramschniveau“ steht. Als Verkaufsbanken dienten neben der Raiffeisen auch die BAWAG, die Erste Bank sowie die Bank Austria. Gemäß den §§ 38 ff des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 („WAG“) hat ein Anlageberater „ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse“ seines Kunden zu handeln. Er hat alle Informationen „redlich und eindeutig“ und „nicht irreführend“ zu geben. Die Informationen müssen „zutreffend“ sein und dürfen insbesondere „keine möglichen Vorteile“ hervorheben, ohne „redlich und deutlich auf etwaige damit einhergehende Risiken hinzuweisen“.

Sollten die Kunden nicht vollständig aufgeklärt bzw ihnen sogar wider besseres Wissen unrichtige Informationen über die Alpine-Anleihen erteilt worden sein, kann ihnen ein Anspruch auf Schadenersatz zustehen. Die Anleger müssten in diesem Fall die (wertlose) Anleihe zurückgeben und bekämen dafür den damaligen Ankaufs- oder Zeitwert ersetzt. Dazu kommt, dass die Raiffeisenlandesbank Oberösterreich der Alpine Holding GmbH auch hohe Kredite gewährt haben soll und daher augenscheinlich ein eigenes Interesse an der Liquidität der Alpine Holding GmbH – und damit wohl auch am Verkauf der Anleihen – hatte. Nach § 35 Abs 5 WAG hat die Bank, deren Verfahren und Maßnahmen für eine Gewährleistung zur Vermeidung von Interessenkonflikten nicht ausreichen, um das Risiko der Beeinträchtigung von Kundeninteressen zu vermeiden, dem Kunden „die Art und die Ursache von Interessenkonflikten offenzulegen“, bevor sie Geschäfte für ihn tätigt. Sollte die Raiffeisenlandesbank Oberösterreich dies gegenständlich nicht getan haben, so ist ein Schadenersatzanspruch auch auf dieser Grundlage denkbar.

Darüber hinaus sind auch Ansprüche gegen die ehemaligen Geschäftsführer zu prüfen, denen teilweise vorgeworfen wird, die Bilanzen geschönt zu haben. Auch ist zu prüfen, ob dem damaligen Wirtschaftsprüfer Deloitte ein Vorwurf gemacht werden kann, im Zusammenhang mit der Bilanz 2011 einen positiven Bestätigungsvermerk erteilt zu haben. Für sämtliche Beteiligten gilt die Unschuldsvermutung.