Schiedsrechts- Änderungsgesetz 2013
Schiedsrechts- Änderungsgesetz 2013
Schiedsverfahren sind private Vereinbarungen zur Streitschlichtung und entziehen sich daher dem ansonsten staatlichen Monopol der Rechtsprechung. Unter gewissen Umständen kann jedoch auch ein von dem privat vereinbarten Schiedsgericht gefällter Schiedsspruch der staatlichen Kontrolle unterworfen werden: Insbesondere die Frage zur Vereinbarung einer gültigen Schiedsklausel sowie schwere Verstöße im Schiedsverfahren selbst können regelmäßig in einer Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruches vor den staatlichen Gerichten eingeklagt werden. Die Regelungen zur Anfechtung eines Schiedsspruches sollen nunmehr in einem neuen Gesetz vereinheitlicht werden. Nach Änderungen zu dem ursprünglichen Ministerialentwurf (3517 ME 24. GP) und einem dazu ergangenen Ausschussbericht (2373 d.B.Nr 24. GP vom 29.05.2013) liegt nunmehr die Regierungsvorlage zum Schiedsrechts- Änderungsgesetz 2013 vor (2322 d.B.NR 24. GP vom 14.05.2013).
Nach dem Entwurf zum neuen Schiedsrechts- Änderungsgesetz 2013 soll ein jeder Schiedsspruch unter gewissen Umständen bei staatlichen Gerichten angefochten werden können. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um ein nationales oder internationales Schiedsverfahren handelt, solange das Schiedsverfahren in Österreich durchgeführt worden ist. Als erste und letzte Instanz für Klagen zur Aufhebung eines Schiedsspruches ist der Oberste Gerichtshof zuständig. Die Zuständigkeit ist sowohl für Klagen auf Aufhebung des Schiedsspruches als auch für Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruches sowie für Fragen nach dem Außerstreitgesetz im Zusammenhang mit der Bildung und Zusammensetzung des Schiedsgerichtes zuständig.
Rechtspolitisch ist diese neue Kompetenz des Obersten Gerichtshofes insbesondere auch deshalb interessant, da das Höchstgericht mit dieser neuen Kompetenz zur Prüfung von Schiedsverfahren nicht nur über Rechtsfragen zu entscheiden hat, sondern auch ein Beweisverfahren durchführen kann und die für die Entscheidung relevanten Tatfragen zu erheben hat. Dabei wird der Oberste Gerichtshof entweder selbst ein Beweisverfahren durchführen können oder im Rahmen der Delegation ein Beweisverfahren vor einem beauftragten Richter vornehmen lassen. Nahezu prohibitiv sind die vom Obersten Gerichtshof für solche Klagen anfallenden Gerichtsgebühren: So soll der Oberste Gerichtshof für sein Tätigwerden regelmäßig eine Gebühr von 5% des Streitwertes verlangen, was angesichts der oft sehr hohen Streitwerte in Schiedsverfahren für die einschreitende Partei ein erhebliches Hindernis darstellen kann. Damit zeigt die Justiz einmal mehr, dass die Gerichtsgebühr nicht zur Deckung der Gerichtskosten dienen soll, sondern als rechtspolitisches Instrument zur Verminderung des Aktenanfalls verwendet wird. Die Verkürzung des Instanzenzuges findet auf sämtliche Schiedsverfahren in Österreich Anwendung, ausgenommen von Schiedsverfahren, in denen ein Verbraucher Partei ist, sowie in Schiedsverfahren in Arbeitsrechtssachen. In diesen beiden Fällen bleibt es bei der bisherigen Rechtslage, dass eine Klage auf Aufhebung des Schiedsspruches beim Erstgericht eingebracht wird und somit ein Zug durch alle drei Instanzen bestehen bleibt. Die für alle anderen Schiedsverfahren geltende Verkürzung des Instanzenzugs soll durch das Schiedsrechts- Änderungsgesetz 2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten.
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