Strafprozessreformgesetz (StPRG)

Drucken

Strafprozessreformgesetz (StPRG)

Dienstag, 5 Februar, 2008

Im Februar 2004 hat der Nationalrat das StPRG beschlossen. Damit hat eine jahrzehntelange Diskussion über die Reform des strafrechtlichen Vorverfahrens einen vorläufigen Abschluss gefunden. Das StPRG hebt die bisherigen Paragraphen §§ 1 – 219 StPO auf und schafft mit den neuen §§ 1 – 215 StPO eine völlig neue Regelung des strafprozessualen Vorverfahrens. Das neue Ermittlungsverfahren trat mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Die lange Übergangszeit war zur Schaffung der erforderlichen personellen Ressourcen und zur Vorbereitung des Inkrafttretens erforderlich. In dem sogenannten „Ermittlungsverfahren“ werden die Grundlagen für die Entscheidung der Staatsanwaltschaft geschaffen, ob das Verfahren einzustellen, oder ob Anklage zu erheben ist. Es soll die Basis für eine zügige Hauptverhandlung gelegt werden, sofern Anklage erhoben wird (§ 91 Abs 1 StPO neu). Es gibt nunmehr keine Vorerhebungen mehr, die die Polizei oder die Gerichte im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführen. Auch eine Voruntersuchung unter der Leitung des Untersuchungsrichters gibt es nicht mehr. Die Kriminalpolizei ermittelt von Amtswegen (§ 99 Abs 1 StPO neu) im Einvernehmen mit und unter Leitung und Kontrolle der Staatsanwaltschaft (§ 101 Abs 1 StPO neu). Die zentral Agierenden im neuen Vorverfahren sind die Kriminalpolizei in Kooperation mit der Staatsanwaltschaft, wobei der Staatsanwaltschaft die Leitung und die Entscheidungsbefugnis zukommen. Das Mittel der Kommunikation ist der sogenannte Bericht. Das Gegenstück auf Ebene der Staatsanwaltschaft ist die Anordnung, bzw der Antrag. Die Staatsanwaltschaft kann auch eigene Ermittlungen durchführen. Die Ermittlungsmacht der Staatsanwaltschaft wird durch die vermehrten Befugnisse von Beschuldigten und Opfern begrenzt, beispielsweise durch das Recht, gegen die Eingriffe in subjektive Rechte und gegen die Verweigerung von Verfahrensrechten das Gericht anzurufen. Der Zweck des Ermittlungsverfahrens nach § 91 Abs 1 ist, den  Sachverhalt und Tatverdacht durch Ermittlungen soweit zu klären, dass die Staatsanwaltschaft über Anklage, Rücktritt von der Verfolgung oder Einstellung des Verfahrens entscheiden kann und im Fall der Anklage eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung ermöglicht wird. Beendet wird das Ermittlungsverfahren entweder durch Einstellung oder Abbrechung des Ermittlungsverfahrens, durch Rücktritt von der Verfolgung (Diversion), oder mit der Anklage und in Folge dessen mit der Eröffnung des Hauptverfahrens. Durch Einbringung der Anklage beginnt das Hauptverfahren, dessen Leitung dem Gericht obliegt. Der Staatsanwalt wird zum Beteiligten des Verfahrens (§ 210 Abs 2).