Unfallversicherung in der Eiger Nordwand - OGH 18.10.2017, 7 Ob 32/17g

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DIe Eiger Nordwand

Unfallversicherung in der Eiger Nordwand - OGH 18.10.2017, 7 Ob 32/17g

Donnerstag, 7 Dezember, 2017

Der Kläger ist passionierter Alpinist. Er hat bei der Beklagten, einer Versicherung, eine private Unfallversicherung abgeschlossen, bei der das Sportrisiko „Klettern, alpines Gelände ab Schwierigkeitsgrad V“ mitversichert war.

1. Sachverhalt

Der Kläger ist passionierter Alpinist. Er hat bei der Beklagten, einer Versicherung, eine private Unfallversicherung abgeschlossen, bei der das Sportrisiko „Klettern, alpines Gelände ab Schwierigkeitsgrad V“ mitversichert war.

Der Kläger und sein Kletterpartner durchstiegen die Eiger-Nordwand über die Heckmaierroute. Als ein Stein, auf dem der Kläger gestanden war, plötzlich ausbrach, rutschte der Kläger ab und schlitterte den Fels entlang, bis er ca 4 m unterhalb der Zwischensicherung hängen blieb. Beim Sturz blieb der Kläger selbst unversehrt, allerdings wurde die Hose des Klägers beschädigt. Es traten in den Kniebereichen der Hose des Klägers 2 bis 4 cm lange Risse auf und im Bereich des Oberschenkels wurde die Hose abgeschürft. Erst später, als der Kläger erneut biwakieren wollte, bemerkte er, dass er sowohl im Kniebereich als auch bei den Füßen durchnässt war. Dennoch stieg der Kläger am nächsten Tag weiter auf den Gipfel und danach hinab ins Tal.

Infolge der Beschädigung der Hose, kam es zur Durchnässung und zum Feuchtigkeitseintritt. Dadurch erlitt der Kläger Erfrierungen an beiden Vorfüßen, welche eine Amputation beider Vorfüße notwendig machten.

Bereits während des Biwakierens und auch am Gipfel hatten der Kläger und sein Begleiter erwogen, einen Notruf an die Bergrettung abzusetzen. Dies war jedoch nicht möglich, weil die Bergsteiger keinen Empfang am Mobiltelefon hatten. Eine Rettungsaktion aus der Wand hätte wahrscheinlich – sofern überhaupt möglich – zumindest gleich lang gedauert, wie der selbständige Aufstieg zum Gipfel. Ein Rückzug aus der Wand war ebenfalls keine überlegenswerte Alternative. Der Aufstieg zum Gipfel war die einzig richtige Entscheidung.

Der Kläger begehrte von der Beklagten aus der Unfallversicherung die Zahlung von € 135.660,00 und erhob ein Feststellungbegehren. Die Abweisung des Klagebegehrens durch das Berufungsgericht wurde vom OGH bestätigt. Eine Zahlungsverpflichtung der Versicherung besteht laut der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht.

2. Entscheidung des Obersten Gerichtshofes

2.1. Rechtliches

2.1.1. Legaldefinition Unfall?

Entscheidungswesentliche Frage war, ob die Erfrierung des Klägers auf einen Unfall im juristischen Sinn zurückzuführen ist oder nicht. Nur bei Vorliegen eines Unfalles entsteht eine Zahlungsverpflichtung der Versicherung.

Das Versicherungsvertragsgesetz selbst beinhaltet keine Legaldefinition des Unfallbegriffs. Es ist sohin auf die allgemeine höchstgerichtliche Rechtsprechung abzustellen. Danach wird ein Unfall als ein von außen her plötzlich auf den Körper des Versicherten einwirkendes schädigendes Ereignis verstanden, wodurch dieser unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

2.1.2. Wesentliches Kriterium: Plötzlichkeit

Wesentliches Kriterium für das Vorliegen eines Unfalls ist nach der gängigen Rechtsprechung die „Plötzlichkeit“. Diese liegt dann vor, wenn sich der Versicherte bei normalem Geschehensablauf den Folgen des Ereignisses im Augenblick ihres Einwirkens auf seine Person nicht mehr entziehen kann. Wesentliche Paradigmen sind das Moment des Unerwarteten und des Unentrinnbaren. „Plötzlich“ sind demnach alle jene Ereignisse, die sich in einem sehr kurzen Zeitraum unerwartet ereignen.

Fraglich ist sohin, ob eine Erfrierung als plötzlich eintretendes Ereignis gewertet werden kann. Der Fachsenat hat sich jüngst in der Entscheidung OGH 28.09.2016, 7 Ob 79/16t mit dieser Thematik befasst. In dieser Entscheidung ging es um die Frage, unter welchen Umständen eine Erfrierung beim Bergsteigen durch die Unfallversicherung gedeckt ist. Dieser Entscheidung lag ebenfalls ein Alpinunfall zugrunde. Der Kläger hatte sich bei einer Tour am Mönch in der Schweiz Erfrierung des I. und II. Grades an seinen Zehen zugezogen. Der Kläger war auf der Tour in keiner Notsituation, sondern hat die schwierigen Verhältnisse alpintechnisch richtig gemeistert. Er war auch nicht überfordert. Zu den Erfrierungen kam es aufgrund des ungünstigen Zusammentreffens einer Vielzahl an Faktoren nämlich der relativ kalten Außentemperaturen, stürmischen Wind, kalter Eisoberfläche (geringe Firnauflage), dem dauernden Einsatz von Steigeisen wegen der schwierigen Bedingungen und Klettern in Seilschaft. Laut der Entscheidung des Höchstgerichts war zwar ein Zusammentreffen all dieser Faktoren für den Kläger nicht vorhersehbar, jedoch muss man, so die höchstgerichtliche Entscheidung, bei einer alpinen Hochtour wie dieser damit rechnen.

Im Ergebnis wurde das Vorliegen eines Unfalls verneint. Nach dem OGH sind Erfrierungen zwar Gesundheitsschädigungen, aber – an sich – keine Unfallereignisse, weil Erfrierungen allmählich und gerade nicht „plötzlich“ auftreten. Erfrierungen sind sohin per se keine Unfallereignisse, sie können aber dann unter den Versicherungsschutz fallen, wenn sie durch ein Unfallereignis verursacht wurden.

2.1.3. Unmittelbare körperliche Schädigung

Zu klären war daher im gegenständlichen Fall, ob der Kläger einen Unfall erlitten hat. Dies ist insbesondere unter dem Aspekt prüfungsbedürftig, da bei dem Sturz ins Seil nur die Ausrüstung des Klägers verletzt wurde. Der Kläger selbst blieb aber unversehrt. Fraglich war sohin, ob das einwirkende Ereignis zu einer unmittelbaren körperlichen Schädigung des Versicherten führen muss, damit das Vorliegen eines Unfalls bejaht werden kann.

Aus der Definition eines Unfalles geht nicht hervor, dass das von außen auf den Körper einwirkende Ereignis auch unmittelbar zu einer körperlichen Schädigung führen muss. Der OGH verweist allerdings auf zwei bereits ergangene Entscheidungen, in denen „Unfälle“ jeweils die Folge zumindest geringfügiger körperlicher Schädigungen waren.

Diese Ansicht ist nach der höchstgerichtlichen Entscheidung fortzuschreiben. Dies begründet der OGH damit, dass gerade nach der Einschätzung eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zum Vorliegen eines Unfalls grundsätzlich eine wenngleich auch nur geringfügige Verletzung des Versicherten gehört. Im Regelfall ist also eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Versicherten dem Unfallbegriff inhärent.

2.1.4. Ausnahme vom Erfordernis der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität

Von der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Versicherten als Wesensmerkmal des Unfalls können im Einzelfall Ausnahmen geboten sein. Dabei lehnt sich der OGH an einer ergangen Entscheidung des deutschen BGH (Entscheidung II ZR 95/60) an. Dieser hatte einen Unfall angenommen, als ein Versicherungsnehmer an einer Bergwand festsaß, weil sich das Kletterseil verhängt hatte und er infolgedessen erfror.

Der BGH führte dort aus, dass das äußere Ereignis nicht stets den Körper des Versicherten unmittelbar beeinträchtigen müsse. Unter besonderen Umständen können auch Vorgänge, die die Ausrüstung betreffen, geeignet sein, ein Unfallereignis zu begründen. Dies allerdings nur sofern es sich dabei etwa um ein unentbehrliches Fortbewegungsmittel handelt, dessen Verlust den Versicherten in eine hilflose Lage bringt. Im zugrundeliegenden Fall war der Bergsteiger praktisch völlig gelähmt, was einem „echten“ Unfall gleichzuhalten sei. Eine solche Ausnahme sei allerdings nur zu erlauben, wenn der Versicherte durch ein hinzutretendes äußeres Ereignis in seiner Bewegungsfreiheit so beeinträchtigt wurde, dass er den Einwirkungen von zB Kälte oder Hitze hilflos ausgesetzt ist. Dieser Rechtsprechung ist nach dem OGH zu Folgen.

2.2. Zusammenfassung und Entscheidung

Im Regelfall setzt das Vorliegen eines Unfalls eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Versicherten voraus. Dem gleichzusetzen ist allerdings ein von außen einwirkendes Ereignis, dass den Versicherten – ohne eine Verletzung am Körper - in einer wesentlichen körperlichen Funktionalität (zB Fortbewegungsmöglichkeit) so beeinträchtigt, dass er dadurch in eine hilflose Lage gerät, die dann zumindest mitursächlich für einen relevanten Gesundheitsschaden ist. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung etwa der bloßen Beschädigung von Ausrüstungsgegenständen, mögen sie auch am Körper getragen werden, ist durch den Unfallbegriff nicht gedeckt.

Auf den zugrundeliegenden Sachverhalt bezogen, kam der OGH zu dem Ergebnis, dass der Sturz des Klägers in das Kletterseil zu keiner Beeinträchtigung seiner körperlichen Integrität führte. Die aus diesem Sturz resultierende Einwirkung auf seine Ausrüstung (Hose) hat den Kläger nicht in einer wesentlichen körperlichen Funktionalität so beeinträchtigt, dass er dadurch in eine hilflose Lage geriet. Schließlich konnte er die Klettertour fortsetzen und beenden.

Nach Ansicht des OGH lag daher ein Unglücksfall, aber kein Unfall im Sinne der Vertragsbestimmungen der Versicherung vor, weshalb sich die gänzliche Klagsabweisung durch das Berufungsgericht als zutreffend erweist. Eine Zahlungsverpflichtung der Versicherung besteht sohin nicht.

Short Summary:

In der Unfallversicherung setzt das Vorliegen eines Unfalls im Regelfall eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Versicherten voraus. Der OGH hat die Zahlungspflicht einer Unfallversicherung in einem Fall, wo es durch eine bei einem Sturz beschädigten Hose des Klägers in Folge von Durchnässung und Feuchtigkeit zu Erfrierungen gekommen ist, verneint. Der OGH hat dies damit begründet, dass nur die Ausrüstung beim Unfall beschädigt wurde, nicht aber der Kläger selbst.